OGH 1Ob179/97y (RS0107963)

OGH1Ob179/97y24.6.1997

Rechtssatz

Verneinte das Landesgericht Salzburg das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung und sprach es demzufolge seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Landesgericht, dann darf dieses Gericht seine örtliche Unzuständigkeit wegen seiner Bindung an den Überweisungsbeschluß nicht mit der Begründung aussprechen, die Streitteile hätten "Bischofshofen" als ausschließlichen Gerichtsstand wirksam vereinbart.

Normen

ZPO §261 Abs6

1 Ob 179/97yOGH24.06.1997

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00179_97Y0000_001

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