OGH 1Ob177/08y

OGH1Ob177/08y31.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wienczyslawa S*****, und 2. Norbert S*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft ***** D*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2008, GZ 3 R 52/08d-107, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Februar 2008, GZ 5 Cg 240/03p-103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht begründete die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Kläger, dass sie die alleinigen Wassernutzungsberechtigten einer auf dem Grundstück eines Dritten befindlichen Quelle seien und dass sich die auf diesem Grundstück befindliche Wasserversorgungsanlage im Alleineigentum der Kläger befände, im Wesentlichen damit, dass die Kläger nicht allein, sondern die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts ebenso wie sie selbst Dienstbarkeitsberechtigte seien. Soweit sie sich auf das mit Bescheid (konstitutiv) verliehene persönliche Recht beriefen, sprächen sie kein privatrechtliches Rechtsverhältnis, sondern ein im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit konstitutiver Wirkung eingeräumtes Recht an. Im Übrigen mangle es der beklagten Eigentümergemeinschaft an der Passivlegitimation für das auf Feststellung des Eigentums gerichtete Begehren, da sie nur in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung rechtsfähig sei, nicht aber im Zusammenhang mit petitorischen Rechtsschutzansprüchen.

Die Kläger beharren in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel darauf, dass nicht die unbestrittene Dienstbarkeit festgestellt werden soll, sondern das Alleineigentum an der von den Klägern errichteten Wasserversorgungsanlage - laut Bescheid der Verwaltungsbehörde -, welche selbstständiges Eigentum darstelle und für den Grundeigentümer den Charakter einer fremden Sache habe.

Diese Argumentation liefe darauf hinaus, dass den Eigentümern des herrschenden Guts durch die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage (nur) zu Gunsten der Kläger ihr grundbücherlich einverleibtes Wasserbezugsrecht aberkannt worden wäre - die Kläger begehren schließlich die Feststellung ihres alleinigen Wasserbenutzungsrechts - und dass durch diese verwaltungsbehördliche Bewilligung (originär) Eigentum der Kläger geschaffen worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dies ist unzutreffend:

1. Weder sind die begehrten Rechtsfolgen dem Bewilligungsbescheid vom 14. 11. 1985 (Beilage ./A), auf den sich die Kläger stützen, zu entnehmen, noch bestünde diesbezüglich eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Privatrechtstitel des Wasserbezugs besteht, ist allein Sache der Gerichte (1 Ob 229/07v mwN).

2. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts (oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde) sein. Dieses muss seinen Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein (Fasching in Fasching/Konecny2, § 228 ZPO Rz 37 und 47). Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehört, richtet sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers; ihm sind aber gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsrechtliche Schranken dahin gesetzt, dass er „zivilrechtliche Ansprüche" vor die Gerichte verweisen muss (Ballon in Fasching2, § 1 JN Rz 61). Die wasserrechtliche Bewilligung gründet auch bei Privatgewässern im öffentlichen Recht. Einen in „civil rights" wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gibt es nicht; dieser Anspruch basiert vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der EMRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Wasserrechtsbehördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte sind daher auch an Privatgewässern nicht als „civil rights" iSd EMRK anzusehen, auch wenn ihnen solche Rechte - als Bewilligungsvoraussetzung - zugrundeliegen mögen (Oberleitner, WRG2 § 9 Rz 28-29).

Die geltend gemachten Feststellungsansprüche wurzeln somit nicht im Privatrecht. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Feststellungsfähigkeit der von den Klägern auf das öffentliche Recht gegründeten Rechtsverhältnisse verneint.

3. Soweit sich die Kläger auf einen originären Eigentumserwerb an der Wasserversorgungsanlage berufen, ist ihnen - wie schon vom Berufungsgericht - entgegenzuhalten, dass das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB ausschließt (RIS-Justiz RS011052). Eine derartige Vereinbarung wurde laut dem Bewilligungsbescheid Beilage ./A getroffen. Gegenteilige Umstände wurden von den Klägern im Verfahren nicht vorgebracht. Das Vorliegen einer Vereinbarung über das Eigentumsrecht ist nicht erforderlich.

Aus der in der Revision zitierten Entscheidung 6 Ob 60/07b ist für die Kläger nichts zu gewinnen, zumal die dort gegenständlichen elektrischen Leitungsanlagen laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 22 Abs 1 StarkstromwegeG [BGBl 1968/70]) nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Derartiges kann für die hier gegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht ins Treffen geführt werden.

4. Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 18 WEG 2002 (RIS-Justiz RS0117352). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten für das auf Feststellung des Eigentums gerichtete Begehren verneint.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den dargestellten Gründen jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO wurden von den Klägern nicht aufgezeigt. Die Revision ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

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