European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00175.17T.1129.000
Spruch:
Die Zurückziehung des Rekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über ihren Rekurs zogen die klagenden Parteien diesen mit Schriftsatz vom 16. 11. 2017 zurück. Die Zurücknahme des Rekurses ist in Analogie zu § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0042041 [T7]; RS0110466; Zechner in Fasching/Konecny² § 513 ZPO Rz 4; E. Kodek in Rechberger 4 § 484 ZPO Rz 7, Vor § 514 ZPO Rz 5, jeweils mwN) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6]).
Mit Mitteilung vom 17. 11. 2017 zogen die beklagten Parteien ihre Rekursbeantwortung zurück, sodass keine Kostenentscheidung zu treffen ist.
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