OGH 1Ob174/17w

OGH1Ob174/17w25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solè, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, Innsbruck, Eduard‑Wallnöfer‑Platz 1, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 8 Cg 145/13v des Landesgerichts Innsbruck (Streitwert 749.030,56 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7. August 2017, GZ 4 R 94/17f‑7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juli 2017, GZ 8 Cg 56/17m‑3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00174.17W.1025.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als unzulässig bzw für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vertreter der Klägerin wurde die angefochtene Entscheidung am 17. 8. 2017 zugestellt. Der erst am 13. 9. 2017 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521a ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]) – 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 71/07b; 4 Ob 134/17k).

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