OGH 1Ob173/01z

OGH1Ob173/01z17.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Helmut T*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Unterhalts (Revisionsstreitwert S 52.374,29) sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. März 2001, GZ 21 R 103/01y-43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 10. Jänner 2001, GZ 1 C 129/99w-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte vom Beklagten einerseits die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge - diesbezüglich ist die Entscheidung des Erstgerichts in Rechtskraft erwachsen und erübrigen sich daher jegliche Ausführungen - und andererseits rückständigen Unterhalt für die Zeit von März 1996 bis Februar 1999 im Betrag von insgesamt S 85.440.

Der Beklagte wendete insbesondere ein, die Klägerin habe nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1990 deshalb, weil der Beklagte die nach dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft verbliebenen Schulden in seine alleinige Zahlungspflicht übernommen habe, auf Unterhaltszahlungen verzichtet.

Das Erstgericht sprach der Klägerin an rückständigem Unterhalt S 14.080,65 zu und wies das Mehrbegehren von S 71.359,35 ab.

Es stellte fest, der Beklagte habe 1990 die Ehewohnung verlassen. In der Folge sei er zur Leistung von Unterhalt aufgefordert worden, was er unter Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit abgelehnt habe. Es sei nicht feststellbar, dass die Streitteile jemals vereinbart hätten, die Klägerin verzichte als Gegenleistung für die Übernahme von nach dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft verbliebenen Schulden durch den Beklagten auf Unterhaltsleistungen. Der Beklagte habe diese Schulden seit dem Herbst 1990 bis zum Juli 1998 zurückbezahlt. Die Schulden seien zumindest teilweise auf der je zur Hälfte im Eigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft sichergestellt gewesen. Der begehrte rückständige Unterhalt sei bis einschließlich Juli 1998 zur Gänze durch die vom Beklagten geleisteten Kreditrückzahlungen, von denen die Hälfte auf eine Schuld der Klägerin entfallen sei, abgedeckt worden. Ihr stehe daher nur für die Zeit von August 1998 bis 8. 3. 1999 rückständiger Unterhalt von insgesamt S 14.080,65 zu.

Das Berufungsgericht änderte den den Unterhaltsrückstand betreffenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung dahin ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von S 66.454,94 verhielt und wies das Mehrbegehren der Klägerin von S 18.985,06 ab. Dem Beklagten sei der Nachweis, dass die Klägerin infolge der Übernahme der Schulden durch ihn auf Unterhaltsleistungen verzichtet habe, nicht gelungen, sodass kein Unterhaltsverzicht der Klägerin vorliege. Daher habe der Beklagte an rückständigem Unterhalt insgesamt S 66.454,94 zu leisten. Die vom Beklagten getätigten Kreditrückzahlungen könnten - selbst wenn sie tatsächlich in einem den rechnerisch bestehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin übersteigenden Ausmaß auf sie treffende Schulden entfallen sein sollten - den Unterhalt der Klägerin nicht schmälern, weil diese Zahlungen keinen Unterhaltscharakter gehabt hätten und eine Unterhaltsleistung in Form von Kreditrückzahlungen nicht vereinbart gewesen sei.

Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist klarzustellen, dass der Beklagte die ihm vom Erstgericht auferlegte Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts von S 14.080,65 unangefochten ließ, und mit Urteil des Berufungsgerichts zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts von S 66.454,94 insgesamt verpflichtet wurde, so dass der Anfechtung des Urteils der zweiten Instanz dem S 52.374,29 übersteigenden Betrag schon allein die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung entgegensteht.

Die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, die vom Beklagten allenfalls vorgenommene Tilgung von Schulden der Klägerin könne nicht als Unterhaltsleistung angesehen werden, zumal es an einer entsprechenden Vereinbarung bzw Zustimmung der Unterhaltsberechtigten mangle, ist durch oberstgerichtliche Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, gedeckt. Gewiss kann die Unterhaltsleistung auch in der Form erfolgen, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Berechtigten zur Verfügung stellt, sondern diese vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. In einem solchen Fall nimmt die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, der Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung (JBl 1991, 56). Einer solchen Vorgangsweise muss aber eine Vereinbarung zu Grunde liegen; zumindest muss der Unterhaltsberechtigte mit der Leistung von Unterhalt in dieser Weise einverstanden sein (JBl 1991, 56; EFSlg 61.741). An einer solchen Vereinbarung bzw einem Einverständnis der Klägerin mangelt es nach den Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall. Ausdrücklich hat das Gericht erster Instanz festgestellt, es sei nicht feststellbar, dass die Parteien jemals vereinbart hätten, die Klägerin verzichte als Gegenleistung für die Übernahme von nach dem Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft verbliebenen Schulden durch den Beklagten auf Unterhaltsbeiträge (S 5 des Ersturteils). Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 6 des Berufungsurteils). Daraus folgt aber, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Unterhalt so zu begleichen, dass er (allenfalls) Schulden der Klägerin berichtigte. Die Anrechnung dieser Zahlungen käme nur im Falle eines Einverständnisess der Unterhaltsberechtigten mit dieser Zahlungsweise in Betracht (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 65 zu § 94; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 22 zu § 94; Thöni in Harrer/Zitta, Familie und Recht 25 f).

An dieser Rechtslage vermögen die Ausführungen des Beklagten in seiner Revision nichts zu ändern. Der Beklagte war auf Grund der Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet (Schwimann, Unterhaltsrecht2 148). Die von ihm allenfalls gewählte, indes einseitige Vorgangsweise, statt des Unterhalts Schulden der Klägerin zu bezahlen, kann ihn von seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an die Klägerin - mangels deren Einverständnisses - nicht entbinden. In der allfälligen Duldung der Zahlung ihrer Schulden durch den Beklagten ist ein Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben nicht zu erblicken; ein solcher läge tatsächlich nur vor, wenn sie ihr Einverständnis zur Zahlung von Unterhalt in der vom Beklagten gewählten Form ausdrücklich oder stillschweigend bekundet hätte. Davon kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht die Rede sein.

Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.

Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).

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