OGH 1Ob168/73 (RS0037574)

OGH1Ob168/7314.11.1973

Rechtssatz

Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der §§ 396, 398 ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend.

Normen

KO §110
ZPO §226 IIIA

1 Ob 168/73OGH14.11.1973
8 ObA 311/95OGH28.03.1996

nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. (T1)

7 Ob 53/11mOGH29.06.2011

Auch; nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0010OB00168_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)