Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 26.8.1994, GZ 13 P 109/94-6, versagte das Erstgericht dem Punkt 1 des Scheidungsvergleichs vom 21.3.1994, GZ 13 C 25/94-5, betreffend die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge durch die Eltern für die oben genannten Kinder, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 24.1.1995 (ON 9) dem von den Eltern wider den Beschluß der ersten Instanz erhobenen Rekurs nicht Folge. Dagegen erhoben die Eltern einen Revisionsrekurs. Aus Anlaß dessen wurde der Beschluß des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof (infolge verspäteter Rekurserhebung) als nichtig aufgehoben und der an die zweite Instanz gerichtete Rekurs zurückgewiesen (1 Ob 552/95 = ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluß entschied das Rekursgericht neuerlich über den Rekurs der Eltern gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 26.8.1994, GZ 13 P 109/94-6. Es wies das Rechtsmittel infolge Verspätung zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Eltern ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Den Rechtsmittelwerbern fehlt nach der wiedergegebenen Aktenlage jedes Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses vom 27.6.1995, ON 15, weil dieser Beschluß nur den Ausspruch des rechtskräftigen Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25.4.1995, ON 14, wiederholt. Die angefochtene Entscheidung hätte zwar nicht gefällt werden dürfen, weil das Rechtsmittel der Eltern bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden war, die verfahrensrechtliche Stellung der Rechtsmittelwerber ist aber durch die Wiederholung der Zurückweisung ihres Rechtsmittels in keiner Weise mehr berührt worden. Im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 27.6.1995 bliebe doch der oberstgerichtliche Beschluß vom 25.4.1995 weiterhin aufrecht, die Verfahrenslage für die Rechtsmittelwerber daher völlig unverändert. Aus dieser Erwägung fehlt den Rechtsmittelwerbern jedes schutzwürdige Interesse an einer Beseitigung der zu Unrecht ergangenen, aber nach der Verfahrenslage gegenstandslosen Entscheidung (vgl. 6 Ob 771-774/83).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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