OGH 1Ob1627/95

OGH1Ob1627/9527.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr.Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Wolfgang G*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 299.756,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.März 1995, GZ 11 R 130/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision zeigt zutreffend auf, daß die klagende Partei im Verfahren erster Instanz - abgesehen von der bereits in der Klage aufgestellten Behauptung, der Beklagte habe ihr "Auftrag gegeben", - nur noch vorbrachte, der Beklagte habe "persönlich und im eigenen Namen den Auftrag für die klagsgegenständlichen Leistungen erteilt" (ON 4 Seite 1, ON 7 Seite 2). Diesem Tatsachenvorbringen als Klagegrund kann bloß entnommen werden, daß die klagende Partei ihren Urteilsantrag ausschließlich auf eine Leistungspflicht des Beklagten als Werkbesteller, jedoch nicht (auch) auf die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte kumulative Schuldübernahme stützte.

Insoweit das Berufungsgericht eine kumulative Schuldübernahme ohne Deckung im Tatsachenvorbringen der klagenden Partei annahm, liegt darin - ähnlich wie im Falle des § 405 ZPO - ein Mangel des Berufungsverfahrens HS XIV/XV/13; SZ 42/138). Der Beklagte macht zwar ausdrücklich nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, der Sache nach stellen die Revisionsausführungen aber in erster Linie eine Verfahrensrüge dar. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensmangel ist jedoch nicht erheblich, weil die von den Vorinstanzen getroffenen und rechtlich zu beurteilenden Feststellungen eine Klagestattgebung im Rahmen des von der klagenden Partei geltend gemachten Klagegrundes zulassen:

Erteilte der Beklagte - wenn auch nicht ausdrücklich im eigenen Namen - "den Auftrag, die Fundamente zu ändern" (Ersturteil, S 6 der Ausfertigung), und äußerte er "gegenüber dem Geschäftsführer der klagenden Partei" später, "er fühle sich an den Mehrkosten schuldig", die Bauherrin werde "die Kosten jedenfalls nicht zu tragen" haben und "er werde daher die Rechnung zur Bezahlung seiner Haftpflichtversicherung weiterleiten" (Ersturteil, S 6 f der Ausfertigung), so erzielten die Streitteile zumindest nachträglich eine Willenseinigung dahin, daß der dem Urteilsantrag der klagenden Partei zugrundeliegende Werkauftrag als im Namen und für Rechnung des Beklagten erteilt anzusehen ist. Deshalb fakturierte die klagende Partei die erbrachten Leistungen im Einvernehmen mit dem Beklagten schließlich auch an diesen (Ersturteil, S 6 der Ausfertigung). Der Prozeßstandpunkt der klagenden Partei hätte auch gar nicht deutlicher als durch die Parteiaussage des Beklagten gestützt werden können, erklärte dieser doch unmißverständlich: "Ich bin in dieser Sache als Auftraggeber für meine privaten Sachen aufgetreten..... Ich war der Meinung, daß das mein Fehler .....und meine Verbindlichkeit war" (ON 9, S 5 f).

Der Streitausgang, hängt daher nicht von der Lösung der in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführten "erheblichen" Rechtsfrage ab, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als im Ergebnis ohnehin richtig erweist.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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