OGH 1Ob162/02h

OGH1Ob162/02h13.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Carola S*****, 2. Irene S*****, und 3. Otto U*****, alle vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Armin V*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert EUR 5.813,83), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Februar 2002, GZ 2 R 608/01b-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hall i.T. vom 27. August 2001, GZ 5 C 110/01y-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 574,30 (darin EUR 95,72 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar der erstklagenden Partei zu einem Drittel, der zweitklagenden Partei zu einem Sechstel und der drittklagenden Partei zur Hälfte.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es stellt in der Regel eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, dar, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist; ebenso kommt der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828). Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste, liegt jedenfalls nicht vor. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung angenommen hat, dass jegliches Vorbringen des Beklagten dazu fehle, ob die Streitteile ein dingliches oder bloß obligatorisches Durchleitungsrecht vereinbaren wollten, kann dem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe ohnehin behauptet, dass er nur die Absicht gehabt habe, den Klägern bzw deren Rechtsvorgängern im Sinne einer nachbarschaftlichen Hilfe entgegenzukommen, und er habe ihnen daher bis zur Errichtung des Gemeindekanales in einer ihren Liegenschaften näher gelegenen Straße die Durchleitung ihrer Abwässer über sein Grundstück gestattet. Die daran anschließende Formulierung, eine Vereinbarung eines dinglichen Dienstbarkeitsrechtes sei niemals getroffen worden, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei, kann ohne weiteres in dem Sinne verstanden werden, dass eine explizite Vereinbarung in diesem Sinne nicht getroffen worden sei. Soweit das Berufungsgericht in der Sache die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe jedenfalls nicht vorgebracht, dass (mit hinreichender Deutlichkeit) ein bloß obligatorisches Recht eingeräumt worden sei, erscheint dies schon deshalb nicht bedenklich, weil er nicht einmal in seiner Revision eine derartige Behauptung dezidiert aufstellt. Haben die Vorinstanzen schließlich festgestellt, dass im Zuge der seinerzeitigen Vereinbarung über Befristung der Mitbenützung des Abwasserkanals durch die Kläger und insbesondere auch darüber nicht gesprochen worden sei, dass die Kanalbenützung nur vorübergehend - bis zur Errichtung einer Gemeindekanalisation in einer nähergelegenen Straße

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