Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welche Urkunden der Beklagte laut Punkt 3. des Klagebegehrens den Klägern vorlegen soll, ist weder dem Urteilsbegehren noch seiner Begründung zu entnehmen. Insoweit fehlt es dem Begehren an der gebotenen Bestimmtheit als Voraussetzung eines tauglichen Exekutionstitels; diese ist prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen zu prüfen ist (ÖBl 1991, 105, 108; 1 Ob 520/94; 3 Ob 507/93 uva) und zwar nach stRspr auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Rechtsmittelvorwurf eines Verstoßes gegen § 462 Abs 1 ZPO ist daher nicht berechtigt.
Wurde die notwendige Präzisierung oder Aufschlüsselung eines unbestimmten Klagebegehrens unterlassen, dann darf dies nach hA - sofern nicht der Kläger ganz bewußt sein Begehren in der von ihm gewählten Weise formuliert hat und sogar noch in den Rechtsmittelschriften aufrecht erhält (1 Ob 520/94, 1 Ob 142/72) - nicht zum Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden, ehe nicht eine Verbesserung versucht wurde. Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO), muß es grundsätzlich dessen Urteil aufheben und es anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinn der §§ 84 und 85 ZPO aufzutragen (ÖBA 1991, 671; ÖBl 1991, 105; MietSlg 42/27; 3 Ob 507/93 uva) oder aber selbst bei der mündlichen Berufungsverhandlung die Frage der richtigen Fassung des Begehrens erörtern und den Kläger zur Verbesserung seines Begehrens auffordern (RZ 1993/8). Da die Kläger aber nicht einmal in ihrer außerordentlichen Revision jene Urkunden bezeichnen, die sie vorgelegt haben wollen, diese also ganz augenscheinlich nicht zu nennen in der Lage sind und deshalb auch dem Verbesserungsauftrag gar nicht nachkommen könnten, ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels zweiter Instanz nicht dargetan.
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