Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen, welche die im Scheidungsvergleich im Jahr 2008 vereinbarte gemeinsame Obsorge der Eltern aufhoben und der Mutter die alleinige Obsorge zuwiesen, haben die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101) Frage, ob die Übertragung der Obsorge dem Wohl des Kindes entspricht, auf eine vertretbare Weise beantwortet. Beide Eltern sind grundsätzlich erziehungsfähig und haben ein gutes Verhältnis zu dem Minderjährigen, der aber eine engere emotionale Nähe zur Mutter aufweist, die auch bis April 2009 den Minderjährigen in ihrem Haushalt betreut hat und seine Hauptbezugsperson war. Das gegen die Mutter anhängige Strafverfahren (Vorwurf eines einmaligen, versuchten Drogenschmuggels aus Südamerika) zwingt nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung, weil der Ausgang dieses Verfahrens und damit die vom Vater befürchtete Verurteilung zu einer Haftstrafe noch ungewiss sind. Soweit sich der Vater auf Ausführungen des kinderpsychologischen Sachverständigen beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser eine Obsorgeübertragung an die Mutter nur in dem Fall für problematisch betrachten würde, dass sie schon ein paar (drei oder vier) Monate später eine längere Haftstrafe antreten müsste; dass dies sehr wahrscheinlich wäre, steht nicht fest.
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