Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Siegfried K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 22.Mai 1991 zugestellt, der Rekurs aber ursprünglich unrichtig an den Obersten Gerichtshof adressiert war und erst am 6. Juni 1991, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht einlangte (EFSlg 58.262 uva) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der ehelichen Kinder abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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