OGH 1Ob157/23d (RS0134903)

OGH1Ob157/23d8.4.2024

Rechtssatz

Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.

Verfahrensfähigkeit — verfahrensunfähig — Eintritt — Fortsetzung

 

Normen

IO §2 Abs2
IO §3 Abs1
IO §6
IO §7
IO §8
IO §8a
IO §81a Abs2
EheG §81
EheG §96
EO §326 Abs2 Z1
AußStrG 2005 §5 Abs1

1 Ob 157/23dOGH08.04.2024

Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T1)<br/>Tritt der Insolvenzverwalter nicht in das Aufteilungsverfahren ein, scheidet der Aufteilungsanspruch aus der Masse aus und das Verfahren wird vom Schuldner fortgeführt. Die von ihm nach Antragstellung gesetzten Verfahrenshandlungen sind dann wirksam. (T2)<br/>Tritt der Insolvenzverwalter in das Verfahren ein, steht es ihm frei, die vom Schuldner (nach Antragstellung) vorgenommenen unwirksamen Verfahrenshandlungen zu genehmigen. (T3)<br/>Beträfe das Aufteilungsverfahren sowohl die Insolvenzmasse als auch den Gemeinschuldner (höchst‑)persönlich, wäre dieses gemäß § 81a Abs 2 und § 6 Abs 3 IO (nach Antragstellung) dennoch nur vom Insolvenzverwalter (weiter) zu führen. (T4)<br/>Ein eigenes Interesse des Insolvenzschuldners am Obsiegen des Insolvenzverwalters könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht. An der umfassenden Befugnis des Verwalters zur Disposition über den Anspruch und (daher) zum Führen des Verfahrens würde das jedenfalls nichts ändern. (T5)<br/>Hier: offenlassend, ob und gegebenenfalls auf welcher Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20240408_OGH0002_0010OB00157_23D0000_001

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