Spruch:
Der ao. Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Rekurse und (ao.) Revisionsrekurse gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen; ein nicht unmittelbar beim Gericht erster Instanz eingebrachter Revisionsrekurs muß daher, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht einlangen (EFSlg 64.602, 37.298 ua). Vorliegend wurde der ao. Revisionsrekurs vom Vater gegen die ihm am 16.März 1992 zugestellte Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erst am 3.April 1992 an das Rekursgericht zur Post gegeben und langte erst am 8.April 1992, somit jedenfalls verspätet beim Erstgericht ein. Im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren läßt sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG; EFSlg 64.612 ua).
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