Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es mag sein, daß sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Mieter von 1989 bis zu dessen Tod abgefunden hatte und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Mieter gegeben ist. Dies ist aber keinesfalls einer Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige im Sinne des § 14 Abs 3 MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollten. Bereits an dieser Eintrittsberechtigung mangelt es, weil kein gemeinsamer Haushalt vorlag. Auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG wurde somit nicht (stillschweigend) verzichtet (1 Ob 565/95; 4 Ob 520/95; 9 Ob 503/95; WoBl 1993, 105; SZ 61/42; Miet 27.388 uva).
Feststellungen, wo sich der Mieter und die Nebenintervenienten vor dem Tod des Mieters aufhielten, sind entbehrlich, weil festgestellt wurde, daß der Mieter und die Nebenintervenienten jedenfalls seit 1989 nicht in der aufgekündigten Wohnung wohnten (S 5 ff des Ersturteils). Auf die Absicht, allenfalls einen gemeinsamen Haushalt einzurichten, kommt es nach § 14 Abs 3 MRG nicht an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)