OGH 1Ob153/24t

OGH1Ob153/24t9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* 2. D*, beide *, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Welte Rechtsanwalt GmbH in Rankweil, wegen 26.635 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Juni 2024, GZ 2 R 83/24h-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00153.24T.1009.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger erwarben vom Beklagten ein etwa zwölf Jahre altes und bis dahin von diesem selbst genutztes Reihenhaus. Etwa weitere zwölf Jahre später knickte dessen Balkon ab.

[2] Die Kläger begehren – gestützt auf Gewährleistung und Schadenersatz – die Kosten der Schadensbehebung.

[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil diesem ein vertraglicher Gewährleistungs- und Haftungsausschluss entgegen stehe. Für Schadenersatzansprüche fehle es außerdem am erforderlichen Verschulden des Beklagten, weil sich dieser bei Errichtung des Hauses (insbesondere „bei der Statik“) einer Fachfirma bedient habe, die ua auch die – von den Klägern als mangelhaft angenommene – Armierung des Balkons kontrolliert habe. Dass er beim Hausbau mit Verwandten und Freunden Eigenleistungen (im Wesentlichen „Handlangerdienste“) erbracht habe, begründe kein Verschulden am Vorliegen des behaupteten Mangels des Balkons.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging ebenso wie das Erstgericht von einem umfassenden Haftungsausschluss aus, der auch den behaupteten Mangel des Balkons – dessen Mangelfreiheit den Klägern weder ausdrücklich noch schlüssig zugesagt worden sei – erfasst habe. Gewährleistungsansprüche seien außerdem verjährt.

[5] Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich mit der Begründung zu, die Argumentation der Kläger zum Umfang des Gewährleistungsausschlusses „einer oberstgerichtlichen Beurteilung zuzuführen“.

Rechtliche Beurteilung

[6] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist die Revision der Kläger mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

[7] 1. Das Rechtsmittel befasst sich ausschließlich mit der Frage des Gewährleistungs- und Haftungsausschlusses. Der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach Gewährleistungsansprüche bereits verjährt wären, treten die Kläger nicht entgegen (vgl RS0118709).

[8] 2. Ihre Revision lässt auch nicht erkennen, warum den Beklagten auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach sowohl die „Statikarbeiten“ durch eine „Fachfirma“ ausgeführt als auch die – nach den Klagebehauptungen fehlerhafte – Armierung des Balkons durch einen Fachmann kontrolliert worden sei, ein Verschulden am Vorliegen des Mangels treffen sollte. Die Kläger behaupten insbesondere nicht, dass der Beklagte die mangelhafte Errichtung (Statik und Armierung) des Balkons dennoch erkennen hätte können. Sie übergehen auch die hier anzuwendende Bestimmung des § 933a Abs 3 ABGB, wonach sie – da der behauptete Mangel erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren nach Übergabe auftrat – die Beweislast für das Verschulden des Beklagten trifft. Mangels Darlegung, warum ihrem Schadenersatzanspruch dann, wenn ihr Standpunkt zum vertraglichen Haftungsausschluss zuträfe, ein Erfolg zukommen könnte, zeigen sie schon aus diesem Grund – ohne dass es auf die in der Revision thematisierte Auslegung dieses Haftungsausschlusses ankäme – keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass er die Kosten seiner nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat (RS0035979).

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