Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist das dringende Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 1 Z 6 MRG als schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses trotz fehlender Benützung nur dann zu bejahen, wenn es sich dabei bloß um eine vorübergehende Abwesenheit des Mieters handelt und in naher Zukunft mit dessen Rückkehr in die Wohnung zu rechnen ist. Die Behauptungs- und Beweislast für dieses schutzwürdige Interesse trifft allein den Mieter (zuletzt 1 Ob 602/94 = WoBl 1995, 25 mit Anm von Dirnbacher uva; Würth in Rummel 2, § 30 MRG Rz 31 und 33 mwN). Das Einwendungsvorbringen des Beklagten, die aufgekündigte Wohnung sei die Ehewohnung und werde von seiner Gattin in der üblichen Weise benützt, ist durch die Beweisergebnisse widerlegt, wohnt doch die Gattin des Beklagten in einer anderen Wohnung.
Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich erachtete Rechtsfrage über die Dauer der absehbaren Abwesenheit des Mieters infolge Haft kommt es demnach mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten - der sich seit 7.Jänner 1992 in Haft befindet und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wurde - in erster Instanz nicht an. Zu bemerken bleibt, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg 23.428 zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 2 Z 13 MG aussprach, nur eine verhältnismäßig kurze Haftzeit des Mieters könne der Annahme dieses Kündigungsgrunds entgegenstehen.
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