OGH 1Ob1522/96

OGH1Ob1522/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna S*****, vertreten durch Dr.Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried K*****, vertreten durch Dr.Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 22.November 1995, GZ 40 R 779/95-17, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist das dringende Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 1 Z 6 MRG als schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses trotz fehlender Benützung nur dann zu bejahen, wenn es sich dabei bloß um eine vorübergehende Abwesenheit des Mieters handelt und in naher Zukunft mit dessen Rückkehr in die Wohnung zu rechnen ist. Die Behauptungs- und Beweislast für dieses schutzwürdige Interesse trifft allein den Mieter (zuletzt 1 Ob 602/94 = WoBl 1995, 25 mit Anm von Dirnbacher uva; Würth in Rummel 2, § 30 MRG Rz 31 und 33 mwN). Das Einwendungsvorbringen des Beklagten, die aufgekündigte Wohnung sei die Ehewohnung und werde von seiner Gattin in der üblichen Weise benützt, ist durch die Beweisergebnisse widerlegt, wohnt doch die Gattin des Beklagten in einer anderen Wohnung.

Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich erachtete Rechtsfrage über die Dauer der absehbaren Abwesenheit des Mieters infolge Haft kommt es demnach mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten - der sich seit 7.Jänner 1992 in Haft befindet und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wurde - in erster Instanz nicht an. Zu bemerken bleibt, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg 23.428 zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 2 Z 13 MG aussprach, nur eine verhältnismäßig kurze Haftzeit des Mieters könne der Annahme dieses Kündigungsgrunds entgegenstehen.

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