Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies einen Vertagungsantrag des Beklagten ab, weiters die Schriftsätze ON 135 und ON 145 und mehrere gegen die Zurückweisung verschiedener Schriftsätze
sowie gegen Beschlüsse, mit denen Protokollberichtigungsanträge abbzw zurückgewiesen worden waren, gerichtete Rekurse zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, so ist der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt. Eine formalrechtlich begründete Klagszurückweisung war nicht Gegenstand der Vorentscheidungen. Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (8 Ob 214/99z; 8 Ob 271/99g uva).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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