Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die ansonsten als nicht mehr in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im Ausspruch über das Zinsenbegehren dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
- a) 5 % Zinsen p.a. aus EUR 10.900,80 vom 16. 12. 2001 bis 1. 8. 2002,
- b) 5 % Zinsen p.a. aus EUR 10.900,80 vom 16. 1. 2002 bis 1. 8. 2002,
- c) aus jeweils EUR 21.801,60 10,75 % Zinsen p.a. vom 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002, 10,20 % Zinsen p.a. vom 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003, 9,47 % Zinsen p.a. vom 1. 7. 2003 bis 30. 6. 2006, und 9,97 % Zinsen p. a. ab 1. 7. 2006
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Das auf Zahlung von 1,5 % Zinsen monatlich gerichtete Mehrbegehren
wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 358,87 (darin EUR 33,31 USt und EUR 159 Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Gesellschaft begehrte als Honorar für die Durchführung von Werbemaßnahmen den Zuspruch von EUR 21.801,60 (= ATS 250.000) zuzüglich 20 % USt. Davon seien EUR 10.900,80 am 15. 12. 2001, die restlichen EUR 10.900,80 am 15. 1. 2002 zur Zahlung fällig gewesen, trotz Mahnung aber nicht bezahlt worden. Für den Fall des Zahlungsverzugs sei ein 1,5 %iger Zinssatz pro Monat vereinbart worden; zu diesem hätte das aushaftende Geld angelegt werden können. Die beklagte Gesellschaft bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Zu den von der klagenden Partei vorgelegten Rechnungen (Blgen ./A und ./C), die jeweils den Satz enthalten. „Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie Zinsen von 1,5 % pro Monat als vereinbart", gestand sie die Übereinstimmung mit dem Original zu und verwies zur Richtigkeit auf das eigene Vorbringen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 21.801,60 samt 1,5 % Zinsen monatlich aus EUR 10.900,80 seit 16. 12. 2001 und 1,5 % Zinsen monatlich aus EUR 21.801,60 seit 16. 1. 2002.
Der Höhe nach begründete das Erstgericht den Zinsenzuspruch damit, dass die klagende Partei die Vereinbarung eines Zinssatzes von 1,5 % monatlich behauptet und dass die beklagte Partei dieses Vorbringen nicht näher bestritten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auf die das Zinsenbegehren betreffende Rüge der beklagten Partei ging das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein. In ihrer außerordentlichen Revision wendet sich die beklagte Partei nunmehr allein gegen den Zinsenzuspruch in dem Umfang, als dieser „Zinsen im gesetzlichen Ausmaß" übersteigt. Dieses Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Voranzustellen ist, dass eine Faktura bloß der Deklaration der vom Rechnungsleger angesprochenen Forderung dient. Sind in der Faktura dennoch Vertragsbestimmungen in Form von „Fakturenvermerken" enthalten, ist das Stillschweigen zu derartigen Vermerken nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht als Zustimmung anzusehen, da die Faktura kein geeignetes Instrument ist, um rechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben (RIS-Justiz RS0014538). Somit wäre es an der klagenden Partei gelegen gewesen, ein Vorbringen dahin zu erstatten, auf welche (andere) Weise es zur Vereinbarung des behaupteten Zinssatzes von 1,5 % monatlich gekommen sein sollte. Erst nach Erstattung eines solchen konkreten Vorbringens wäre die beklagte Partei gehalten gewesen, dieses substanziiert zu bestreiten. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die von der klagenden Partei behauptete Zinsenvereinbarung sei von der beklagten Partei mangels ausdrücklicher Bestreitung schlüssig zugestanden worden, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
Tatsachen, die zwar nicht ausdrücklich bestritten, die aber auch nicht zugestanden wurden, bleiben weiterhin beweisbedürftig (SZ 63/201 mwN). Maßgeblich ist nicht die ausdrückliche Bestreitung, sondern der Mangel eines Zugeständnisses (SZ 56/92). Ein „unsubstanziiertes Bestreiten" (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) könnte nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein „Geständnis" sprächen.
Derartige Indizien liegen hier nicht vor:
Die Bestreitung des Klagebegehrens dem Grunde und der Höhe nach konnte objektiv nur so verstanden werden, dass (auch) das Zinsenbegehren von monatlich 1,5 % eben nicht als berechtigt zugestanden werden sollte. Auch aus der Urkundenerklärung der beklagten Partei ist kein Zugeständnis abzuleiten. Somit sind keinerlei Indizien dafür vorhanden, die beklagte Partei hätte das Zustandekommen der von der klagenden Partei ohne nähere Angaben behaupteten Zinsenvereinbarung zugestanden. Die Zinsenvereinbarung blieb also beweisbedürftig. Den Beweis ihres Zustandekommens hat die klagende Partei aber nicht erbracht, ja sie hat trotz der Darlegungen der beklagten Partei in deren Berufung vom 28. 9. 2004, das die klagende Partei eine Zinsenvereinbarung nachweisen müsse, nicht einmal konkrete Behauptungen hinsichtlich einer solchen Vereinbarung aufgestellt, sodass der dennoch erfolgte Zuspruch von 1,5 % Zinsen monatlich auf einer Fehlbeurteilung beruht, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist. Der Zinsenzuspruch ist daher dahin abzuändern, dass nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen sind. Diese betrugen gemäß § 352 HGB idF vor dem ZinsRÄG 2002, BGBl I 2002/118 bei beiderseitigen Handelsgeschäften jährlich fünf Prozent. Am 1. 8. 2002 trat § 352 HGB in der Fassung des ZinsRÄG 2002 in Kraft. Diese Norm beschränkt sich nunmehr darauf, auf den gesetzlichen Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB zu verweisen. Gemäß § 1333 Abs 2 ABGB (in der Fassung des ZinsRÄG) beträgt der Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei jener Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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