OGH 1Ob143/99g

OGH1Ob143/99g8.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Josef P*****, und 2.) Susanne P*****, vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) Rudolf K*****, 2.) Willibald K*****, und 3.) Gerhard K*****, wegen Feststellung (Streitwert S 329.937,-- s.A.) hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 1999, GZ 5 R 199/98s-7, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. November 1998, GZ 4 Cg 167/98b-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts, mit dem der von den Klägern erhobene Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beklagten abgewiesen worden war; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Klägern erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß § 402 Abs 2 EO idFd 3. Novelle zum Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien, BGBl 1992/756, gilt § 402 Abs 1 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist; demnach ist bei einer solchen Verfahrenslage das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig, noch ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit hat es dann, wenn das erstinstanzliche Verfahren nicht zweiseitig war, mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO - bei der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Rekursverfahren (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) zu verbleiben. Dafür, daß § 402 Abs 2 EO für den letzten Satz des § 402 Abs 1 EO nicht gelten soll, bilden weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (SZ 66/143). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 402 Abs 2 EO bestehen nicht (7 Ob 520/95).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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