Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts, mit dem der von den Klägern erhobene Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beklagten abgewiesen worden war; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Klägern erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 402 Abs 2 EO idFd 3. Novelle zum Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien, BGBl 1992/756, gilt § 402 Abs 1 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist; demnach ist bei einer solchen Verfahrenslage das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig, noch ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit hat es dann, wenn das erstinstanzliche Verfahren nicht zweiseitig war, mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO - bei der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Rekursverfahren (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) zu verbleiben. Dafür, daß § 402 Abs 2 EO für den letzten Satz des § 402 Abs 1 EO nicht gelten soll, bilden weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (SZ 66/143). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 402 Abs 2 EO bestehen nicht (7 Ob 520/95).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)