OGH 1Ob143/00m (RS0114705)

OGH1Ob143/00m19.12.2000

Rechtssatz

Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reicht zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treugebers gegen die Bank für sich noch nicht aus.

Normen

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
AGBKr Pkt23

1 Ob 143/00mOGH19.12.2000

Veröff: SZ 73/201

9 Ob 128/03vOGH25.02.2004

Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. (T1)

7 Ob 8/05kOGH16.02.2005

Auch; nur: Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach P.23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen; in einem solchen Fall handelt sie insoweit rechtswidrig und schuldhaft. (T2); Beisatz: Eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank führt zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige persönliche Forderungen gegen den Treuhänder; die Bank kann dann keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht mehr an der Forderung erwerben, da sie sich dem Einwand der Sittenwidrigkeit aussetzt, weil sie wissentlich in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung eingreifen würde. (T3); Veröff: SZ 2005/15

7 Ob 211/05pOGH28.11.2005

nur T2

7 Ob 235/08xOGH05.11.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0010OB00143_00M0000_003

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