Spruch:
Der (auch als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete) Rekurs gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Wird ‑ wie hier ‑ vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der unanfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0043405 [T48, T49]). Der der Sache nach gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher ebenfalls zurückzuweisen, was keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
3. Infolge Unzulässigkeit der Rechtsmittel erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter des Beklagten nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte.
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