OGH 1Ob140/07f

OGH1Ob140/07f14.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1) Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) R***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 3) I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen EUR 886.033,31 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,-), über den ordentlichen sowie außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. März 2007, GZ 4 R 34/07t-29, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. November 2006, GZ 57 Cg 55/05g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.356,82 (darin EUR 559,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres Schadens aus der Kontaminierung eines zuvor von den Beklagten benützten und sodann von der Klägerin erworbenen Grundstücks, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Die Beklagten wendeten unter anderem Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.

Das Erstgericht verwarf mit abgesondertem Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Die Zweit- und die Drittbeklagte erhoben dagegen jeweils Rekurs, welchen das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge gab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Die Zweitbeklagte erhob dagegen dennoch „Revisionsrekurs" und „außerordentlichen Revisionsrekurs", welche Schriftsätze sie gleichzeitig einbrachte. Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden worden sei, seien dann analog anzuwenden, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet sei, durch das Rekursgericht abweisend entschieden worden sei. Hätte nämlich das Erstgericht der Unzulässigkeitseinrede Folge gegeben und das Rekursgericht diesen Beschluss bestätigt, wäre der Revisionsrekurs zulässig. Gleiches müsse für den umgekehrten Fall gelten, da im Falle der Stattgebung der Unzulässigkeitseinrede das Verfahren abschließend erledigt sei. Der Rechtsweg sei tatsächlich unzulässig.

Die Revisionsrekurse sind absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, außer bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, was hier nicht vorliegt. Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft sohin auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bestätigt wird (9 Ob 75/06d mwN). Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536).

Die Rechtsmittel der Zweitbeklagten sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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