European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00138.18B.0829.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RIS‑Justiz RS0036078; RS0044213). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0012383; RS0044213) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wenn diese eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Hier wies das Rekursgericht den Rekurs mangels Genehmigung durch den Sachwalter der Antragstellerin zurück. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0005946).
Der Vollständigkeit halber ist – worauf bereits das Rekursgericht hinwies – anzumerken, dass das Erstgericht bisher nur insoweit (formell) über den Verfahrenshilfeantrag entschied, als dieser zur Einbringung einer „Amtshaftungsklage gegen die verantwortlichen Justizaufsichtsorgane“ gestellt wurde, was erkennbar auch die Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich umfasst. Eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer „Haftungsklage gegen den SW“ (also den Sachwalter) steht hingegen noch aus.
Zur Entscheidung über den mit dem Revisionsrekurs verbundenen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.
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