OGH 1Ob138/18b

OGH1Ob138/18b29.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I***** H*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. Mai 2018, GZ 5 R 97/18a‑19, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. April 2018, GZ 29 Nc 2/18f‑11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00138.18B.0829.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RIS‑Justiz RS0036078; RS0044213). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0012383; RS0044213) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wenn diese eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Hier wies das Rekursgericht den Rekurs mangels Genehmigung durch den Sachwalter der Antragstellerin zurück. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0005946).

Der Vollständigkeit halber ist – worauf bereits das Rekursgericht hinwies – anzumerken, dass das Erstgericht bisher nur insoweit (formell) über den Verfahrenshilfeantrag entschied, als dieser zur Einbringung einer „Amtshaftungsklage gegen die verantwortlichen Justizaufsichtsorgane“ gestellt wurde, was erkennbar auch die Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich umfasst. Eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer „Haftungsklage gegen den SW“ (also den Sachwalter) steht hingegen noch aus.

Zur Entscheidung über den mit dem Revisionsrekurs verbundenen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.

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