Spruch:
Der als Einspruch bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 4.April 1986 erhöhte das Erstgericht die den beiden, damals noch minderjährigen Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse. Es wies nun mit Beschluß vom 21.August 1997 den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß vom 4.April 1986 ab. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vom 22.Oktober 1997 wurde am Dienstag, dem 11.November 1997 dem Vater durch Hinterlegung zugestellt, der von ihm als Einspruch bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs aber erst am Mittwoch, dem 26.November 1997 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Um rechtzeitig zu sein, muß im übrigen auch im Außerstreitverfahren ein - wie hier - unmittelbar an das Rekursgericht gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Erstgericht übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist dort eingelangt sein. Im vorliegenden Fall langte der Revisionsrekurs erst am 30.Dezember 1997, somit lange nach Ablauf der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht ein.
Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der durch den Beschluß vom 4.April 1986 begünstigten, unterhaltsberechtigten Kinder, deren zumindest verfahrensrechtliche Stellung beeinträchtigt wäre, abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG); auf die Verspätung muß daher Bedacht genommen werden.
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