Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
1. Der Kläger beantragte, der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab März 2008, längstens bis Ende 2010, in den Jahren 2008 bis 2010 pro Jahr jeweils 16 Ausstrahlungen á 45 Minuten einer konkret bezeichneten - vom Kläger produzierten - Musiksendung in bestimmten Monaten jeweils einmal pro Monat an einem Dienstag sowie an einem Sonntag zur Sendezeit 20.05 Uhr auf einem von ihr betriebenen Fernsehsender durchzuführen.
Die Beklagte bestritt ihre Vertragspartnereigenschaft und wendete überdies ein, dass ihr ab 20.15 Uhr die erforderliche Sendefrequenz nicht (mehr) zur Verfügung stehe und dass das Sicherungsbegehren unzulässig sei, weil es eine Sachlage schaffen würde, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, dass dem Kläger der Nachweis einer Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht gelungen sei und dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung das Urteil im Hauptverfahren vorwegnehmen würde.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Verpflichtete man die Beklagte im Sinn des erhobenen Sicherungsantrags zur Ausstrahlung der Musiksendung zu bestimmten Sendezeiten, so würde durch die Umsetzung der einstweiligen Verfügung ein unumkehrbarer Zustand geschaffen werden. Der Sicherungsantrag sei daher nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
2. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist aber dennoch zurückzuweisen, weil der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufwirft. Genügte für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl RIS-Justiz RS0122015). Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann die gefährdete Partei ihren Gegner in der Regel nicht zwingen, eine Leistungsverpflichtung, deren Nichtbestehen der Gegner behauptet, nunmehr doch für eine bestimmte Zeit zu erfüllen, und damit eine gegenwärtige Leistung erreichen und nicht nur eine künftige, allenfalls gegebene Verpflichtung sichern (RIS-Justiz RS0004890). Eine einstweilige Verfügung - auch eine solche nach § 381 Z 2 EO - kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. So beurteilte der Oberste Gerichtshof etwa ein Kontrahierungsgebot zur Erzwingung längerer Werbezeiten im ORF als unzulässig (4 Ob 14/94). Die Rückführbarkeit ist eine „immanente Schranke" der Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3, 2/53). Auch die Auswirkungen der Regelung müssen rückgängig gemacht werden können; also dürfen nur Maßnahmen angeordnet werden, bei denen im Fall des Prozessverlusts der vorherige Zustand wiederhergestellt werden kann.
Nach der Lehrmeinung Königs kann im Fall, dass sowohl der (drohende) Schaden der gefährdeten Partei als auch jener des Gegners der gefährdeten Partei unwiederbringlich ist, eine Interessenabwägung dennoch eine einstweilige Verfügung rechtfertigen, wenn diese markant zu Gunsten der gefährdeten Partei ausschlägt (König aaO, 3/85 f). Ein näheres Eingehen auf diese Rechtsansicht ist hier nicht nötig, weil nicht zu erkennen ist, dass die Intessenlage der Parteien im Fall des Unterbleibens bzw der Erlassung des Provisorialauftrags markant unterschiedlich wäre.
Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die beantragte Sicherungsverfügung unzulässigerweise einen nicht umkehrbaren Zustand schüfe, ist somit jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
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