European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00013.17V.0227.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben der auf Rückzahlung eines Kredits gerichteten Klage statt, weil sie ua gestützt auf die Feststellung, dass das Ziel der (nicht zwischen den Streitteilen abgeschlossenen) Stakeholdervereinbarung die Restrukturierung und Wiederherstellung der Liquidität der beklagten Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften gewesen sei, um die Rückführung der eingesetzten Mittel zu ermöglichen, zum Ergebnis kamen, dass – anders als die Beklagte eingewendet hatte – kein echter Vertrag zugunsten Dritter vorgelegen sei und die Beklagte keine Nachrangigkeit der Klagsforderung daraus ableiten könne, zumal sonst auch nicht verständlich wäre, warum diese eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin bis 31. März 2014 getroffen hatte.
Darauf, ob die Beklagte, die sich in der Berufung allein auf den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gestützt hatte, in einzelnen Teilen ihrer Ausführungen dazu, wie sich die von ihr begehrte (vom Berufungsgericht aber nicht als Ergebnis einer richtigen Beweiswürdigung zugrunde gelegte) Ersatzfeststellung auf die rechtliche Beurteilung auswirkte, die vom Erstgericht herangezogene rechtliche Beurteilung des tatsächlich festgestellten Sachverhalts doch bekämpfte, muss nicht eingegangen werden, weil in dem hier vorliegenden Einzelfall der Auslegung einer konkreten vertraglichen Vereinbarung jedenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0042776; RS0042936; RS0042555; RS0044358). Das Berufungsgericht legte die Grundsätze der Rechtsprechung zur Frage, wann ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt unter Darstellung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausführlich dar. Die Revision, die keine einzige Entscheidung für ihre Auffassung ins Treffen führen kann, kann weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufzeigen, noch darlegen, dass infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (RIS-Justiz RS0042776 [T6]; RS0042936).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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