Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei der Besprechung vom 17. 7. 1993 kamen die Beteiligten, darunter auch der Beklagte, überein, dass Überschubrohre gerammt werden sollten (Ersturteil S 26). Dem Beklagten, der Bedenken äußerte, wurde aufgetragen, binnen einer Woche die Statik für die nunmehr beschlossene Ausführung mit Überschubrohren auszuarbeiten, wobei der Eigentümer des Bauwerks eine Arbeitsunterbrechung ablehnte (Ersturteil S 27). Bei dieser Sachlage musste dem sachverständigen Beklagten - vor allem wegen der von ihm selbst geäußerten Bedenken - die Bedeutung einer raschen Durchrechnung dieser Sanierungsmethode ebenso bewusst sein wie die Tatsache, dass sonst möglicherweise ein unnützer Aufwand verursacht werden würde. Eines besonderen Hinweises, dass die Nichtbefolgung des übernommenen Auftrags Schadenersatzpflichten auslösen könne, bedurfte es dabei ebensowenig wie einer - wegen des dem Beklagten bekannten Zeitmangels nicht zu erwartenden - Nachfristsetzung.
Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast. Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte objektive Sorgfaltspflichten verletzt hat (SZ 58/127; SZ 60/218; SZ 62/185 u. a.). Beweisergebnisse, dass ein Pauschalpreis, somit ein nach oben begrenzter, in der Kalkulation nicht offen gelegter Gesamtpreis vereinbart worden wäre (SZ 26/89; JBl 1956, 526; 4 Ob 2150/96x), liegen nicht vor. Die bloße Feststellung einer Preisvereinbarung kann die vom Revisionswerber angestrebte rechtliche Beurteilung keinesfalls rechtfertigen. Wie sich aus dem Schriftsatz ON 66 ergibt, ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin hätte die Mehrkosten für die Verwendung von Überschubrohren als den Kostenvoranschlag überschreitend nicht akzeptieren dürfen. Er übersieht dabei jedoch, dass bei der Besprechung am 17. 7. 1993 zwischen den Beteiligten vom ursprünglichen Anbot nicht umfasste Arbeiten, nämlich das Anbringen der Überschubrohre, vereinbart wurden, sodass sich die Frage nach dem Überschreiten des Kostenvoranschlags und der Anzeigepflicht gemäß § 1170a ABGB gar nicht stellt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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