Normen
ABGB §508
1 Ob 128/67 | OGH | 29.06.1967 |
RZ 1967,201 = EvBl 1968/88 S 154 = JBl 1968,202 = MietSlg 19022 |
7 Ob 45/73 | OGH | 04.04.1973 |
Beisatz: Wird daher das mit der Dienstbarkeit belastete Gebäude durch Brand zerstört, so ist der Eigentümer der belasteten Sache in der Regel, auch wenn ihn an der Zerstörung kein Verschulden trifft zum Wiederaufbau verpflichtet. Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. Diese Wiederherstellungspflicht ist unabhängig davon, ob der Wohnungsberechtigte die Räume zum Wohnen oder (hier wg Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt) nur zur Aufbewahrung seiner Möbel usw benötigt. (T1) = EvBl 1973/247 S 519 |
7 Ob 589/80 | OGH | 11.09.1980 |
nur: Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. (T2) |
1 Ob 715/80 | OGH | 26.11.1980 |
nur T2; JBl 1982,212 |
2 Ob 540/81 | OGH | 22.02.1983 |
Auch; Beisatz: In der letzwilligen Einräumung eines Wohnungsrechtes liegt jedoch keinesfalls schlechthin schon der Ausschluß der vom Gesetz vorgesehenen Beitragspflicht. (T3) |
6 Ob 716/83 | OGH | 09.05.1985 |
nur T2 |
8 Ob 573/86 | OGH | 09.10.1986 |
nur T2; Beisatz nur: Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. (T4) = SZ 59/165 = MietSlg 38/40 |
7 Ob 705/88 | OGH | 19.01.1989 |
Auch; nur T2; SZ 62/9 |
2 Ob 212/98k | OGH | 10.09.1998 |
nur T2; Beisatz: Der Eigentümer hat daher auch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben eines Hauses, an dem Wohnungsgebrauchsrecht besteht, zu bestreiten. (T5) |
8 Ob 140/09k | OGH | 19.05.2010 |
nur T2; Beisatz: Diese Verpflichtung des Eigentümers steht aber auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. (T6) |
6 Ob 40/11t | OGH | 14.04.2011 |
Auch |
1 Ob 200/14i | OGH | 27.11.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Den Eigentümer treffen aber nicht die (verbrauchsabhängigen) Bewirtschaftungskosten, etwa für Beheizung, Energieversorgung oder Reinigung. (T7) |
10 Ob 67/19d | OGH | 19.11.2019 |
Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19670629_OGH0002_0010OB00128_6700000_001
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