OGH 1Ob128/67 (RS0011777)

OGH1Ob128/6729.6.1967

Rechtssatz

Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er muss die Sache allerdings auch deshalb nicht ohne weiteres verbessern, sondern muss die grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden hat.

Normen

ABGB §508

1 Ob 128/67OGH29.06.1967

RZ 1967,201 = EvBl 1968/88 S 154 = JBl 1968,202 = MietSlg 19022

7 Ob 45/73OGH04.04.1973

Beisatz: Wird daher das mit der Dienstbarkeit belastete Gebäude durch Brand zerstört, so ist der Eigentümer der belasteten Sache in der Regel, auch wenn ihn an der Zerstörung kein Verschulden trifft zum Wiederaufbau verpflichtet. Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. Diese Wiederherstellungspflicht ist unabhängig davon, ob der Wohnungsberechtigte die Räume zum Wohnen oder (hier wg Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt) nur zur Aufbewahrung seiner Möbel usw benötigt. (T1) = EvBl 1973/247 S 519

7 Ob 589/80OGH11.09.1980

nur: Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. (T2)

1 Ob 715/80OGH26.11.1980

nur T2; JBl 1982,212

2 Ob 540/81OGH22.02.1983

Auch; Beisatz: In der letzwilligen Einräumung eines Wohnungsrechtes liegt jedoch keinesfalls schlechthin schon der Ausschluß der vom Gesetz vorgesehenen Beitragspflicht. (T3)

6 Ob 716/83OGH09.05.1985

nur T2

8 Ob 573/86OGH09.10.1986

nur T2; Beisatz nur: Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. (T4) = SZ 59/165 = MietSlg 38/40

7 Ob 705/88OGH19.01.1989

Auch; nur T2; SZ 62/9

2 Ob 212/98kOGH10.09.1998

nur T2; Beisatz: Der Eigentümer hat daher auch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben eines Hauses, an dem Wohnungsgebrauchsrecht besteht, zu bestreiten. (T5)

8 Ob 140/09kOGH19.05.2010

nur T2; Beisatz: Diese Verpflichtung des Eigentümers steht aber auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. (T6)

6 Ob 40/11tOGH14.04.2011

Auch

1 Ob 200/14iOGH27.11.2014

Vgl aber; Beisatz: Den Eigentümer treffen aber nicht die (verbrauchsabhängigen) Bewirtschaftungskosten, etwa für Beheizung, Energieversorgung oder Reinigung. (T7)

10 Ob 67/19dOGH19.11.2019

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19670629_OGH0002_0010OB00128_6700000_001

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