Normen
ABGB §542
1 Ob 128/29 | OGH | 19.02.1929 |
Veröff: SZ 11/42 |
1 Ob 281/06i | OGH | 03.05.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Durch §542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19290219_OGH0002_0010OB00128_2900000_001
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