OGH 1Ob128/29 (RS0014976)

OGH1Ob128/2919.2.1929

Rechtssatz

Hat der Erbe den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens mit Erfolg gehindert, so wird die hiedurch begründete Erbunwürdigkeit dadurch nicht wieder beseitigt, dass der Erblasser später seine Testierfähigkeit wieder erlangt.

Normen

ABGB §542

1 Ob 128/29OGH19.02.1929

Veröff: SZ 11/42

1 Ob 281/06iOGH03.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Durch §542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19290219_OGH0002_0010OB00128_2900000_001

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