European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00128.15B.0917.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Der Kläger wurde am Nachmittag des 4. 8. 2008 in einem Zustand mangelnder Dispositions‑ und Diskretionsfähigkeit aufgrund einer akuten Psychose wegen bestehender Suizidgefahr im Landesklinikum Mostviertel Amstetten‑Mauer aufgenommen und in einem Krisenzimmer untergebracht, dem eine Nasszelle (Sanitärraum) angeschlossen war. Er durfte die (offene) Station nicht verlassen. Noch am Abend desselben Tages versuchte er sich in Umsetzung seiner Suizidphantasien in der Nasszelle mit dem Brauseschlauch zu strangulieren. Dabei erlitt er einen schweren hypoxischen Hirnschaden.
Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung insgesamt 244.832,96 EUR sA an Schadenersatz, die Zuerkennung einer Rente von jährlich 5.000 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Spät‑ oder Folgeschäden.
Das Berufungsgericht bestätigte das die Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Nach den Feststellungen habe es der nach medizinischen Kenntnissen angemessenen fachgerecht ausreichenden Überwachung eines unter professioneller Aufsicht stehenden Suizidgefährdeten entsprochen, ihn für die Dauer von zehn Minuten unbeaufsichtigt das WC aufsuchen zu lassen. Dem Pflegepersonal könne daher keine Verletzung von Sorgfaltspflichten angelastet werden. Der Kläger sei nach den konkreten Kenntnissen und Wahrnehmungen des Klinikpersonals unter der Einwirkung eines antipsychotisch wirkenden, ihn stark sedierenden ‑ also beruhigenden und verlangsamenden ‑ sowie ihn ganz offensichtlich stark ermüdenden Medikaments gestanden, weswegen es für das Fachpersonal nicht vorhersehbar gewesen sei, dass der Kläger innerhalb einer Zeitspanne von nur zehn Minuten den Brauseschlauch abmontieren und damit einen Suizidversuch begehen könnte. Eine den Organen der Landeskrankenanstalt vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit liege daher nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht zulässig.
1. Der Amtshaftung unterliegen neben Entscheidungen der Anstaltsorgane über die Aufhebung oder Unterlassung der Unterbringung (nach dem UbG) auch deren Vollzug, insbesondere damit zusammenhängende Beschränkungen und Behandlungen ( Kopetzki , Grundriss des Unterbringungsrechts 3 Rz 767; Schragel , AHG 3 Rz 110, je mwN zur oberstgerichtlichen Judikatur). Der Kläger leitet seine Amtshaftungsansprüche aus einer pflichtwidrigen Unterlassung von Organen der Beklagten als dem nach funktionellen bzw organisatorischen Gesichtspunkten haftenden Rechtsträger gemäß § 1 Abs 1 AHG ab.
2. Ein Organverhalten durch Unterlassung ist nach ständiger Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn und soweit eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (1 Ob 320/97h; 1 Ob 247/98z = SZ 71/196 mwN ua; RIS‑Justiz RS0081378 [T3]). Voraussetzung für eine Haftung des Rechtsträgers ist dabei, dass die von Amts wegen zu treffende Maßnahme schuldhaft nicht gesetzt wurde (1 Ob 285/04z; vgl RIS‑Justiz RS0081378 [T12]).
4. Der Kläger leitet die von den Organen der Beklagten seiner Ansicht nach schuldhaft verletzte Rechtspflicht im Wesentlichen daraus ab, dass er nicht „dauernd“ oder „ununterbrochen“ überwacht worden sei. Eine solche (lückenlose) Überwachung wäre notwendig und sinnvoll gewesen, weil ein Suizidgefährdeter bzw Suizidsuchender wohl die unüberwachten Zeiträume für seine Versuche nutzen werde. Damit lässt der Kläger die den Obersten Gerichtshof, der ausschließlich Rechtsinstanz ist (RIS-Justiz RS0123663), bindenden Feststellungen außer Acht, dass eine „1:1“ Überwachung (sohin eine vollkommen lückenlose Kontrolle) eines suizidgefährdeten Patienten nicht den Standards in der Suizidprävention entspricht und dem Kläger selbst bei Annahme einer solchen lückenlosen Überwachung jedenfalls ein unbeaufsichtigter Toilettenbesuch ermöglicht werden hätte müssen. Demnach entsprach es einer nach medizinischen Kenntnissen fachgerechten Überwachung eines unter professioneller Aufsicht stehenden Suizidgefährdeten, ihn für einen Zeitraum von zehn Minuten alleine zu lassen. Dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ein pflichtwidriges Verhalten von Organen der Beklagten verneinte, weil diese den Kläger alleine das WC aufsuchen ließen und sich während des Zeitraums von zehn Minuten nicht vor seiner Tür positionierten, begründet damit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
5. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Unterbringung des Klägers den medizinischen Standards entsprach. Damit fehlt es an Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung eines Brauseschlauchs in der dem Krisenzimmer angeschlossenen Nasszelle nicht den medizinisch‑fachlichen Standards entsprochen hätte. Gegenteiliges wird auch vom Revisionswerber nicht geltend gemacht. Entscheidend ist daher, ob für fachkundige Pflegekräfte (§ 1299 ABGB; vgl dazu RIS‑Justiz RS0026514) eine naheliegende und vorhersehbare Gefahrenquelle bestand (RIS‑Justiz RS0023902). Berücksichtigt man, dass der Kläger unter dem Einfluss eines stark sedierenden und ermüdenden Medikaments stand und dieser Umstand dem Pflegepersonal bekannt war, begründet es auch keine aus Anlass des Einzelfalls aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit verneinte, weil der Kläger unbeaufsichtigt die Nasszelle aufsuchen konnte, obwohl für das Fachpersonal einer psychiatrischen Einrichtung grundsätzlich erkennbar war, dass ein Brauseschlauch für einen Suizidversuch verwendbar ist.
6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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