Normen
Kärntner Höfegesetz §7
Kärntner Höfegesetz §7
Spruch:
§ 7 Z. 3 Kärntner HöfeG. auch dann anwendbar, wenn der Hof von einem Elternteil auf deren Kinder als Miterben übergeht und dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von einem der Miterben als Alleineigentum erworben wurde.
Entscheidung vom 13. Februar 1952, 1 Ob 127/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Winklern; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß die Mutter des Erblassers zum Anerben und Übernehmer des Hofes berufen ist.
Das Rekursgericht hat den Beschluß infolge Rekurses der erblasserischen Geschwister Johann L., Peter U. und Elisabeth Sch. aufgehoben und dem Erstgericht neuerliche Bestimmung des Anerben nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
Der Revisionsrekurs der Mutter blieb ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat die Mutter als neben den Geschwistern dem Grade nach nähere Verwandte zum Anerben bestimmt, ohne sich mit der Bestimmung des § 7 Z. 3 des Kärntner Erbhöfegesetzes auseinanderzusetzen. Das Rekursgericht hat festgestellt, daß der Hof Eigentum des Vaters des Erblassers war. Nach dem Tod des Vaters übernahm die Mutter den Hof auf Grund einer testamentarischen Verfügung mit der Verpflichtung, ihn im Falle der Wiederverehelichung einem ihrer sechs Kinder zu übergeben. Als sie aber heiratete, übergab sie mit vormundschaftlicher Genehmigung die Hälfte des Hofes ihrem zweiten Gatten und die andere Hälfte ihren sechs Kindern gemeinsam. Hiebei wurde wieder die Bestimmung getroffen, daß nach dem Tode des zweiten Gatten der Mutter die ihm gehörige Hälfte einem der Kinder übergeben werden sollte. Nach seinem Tode (13. Juli 1924) wurde jedoch auch die zweite Liegenschaftshälfte unter die sechs Kinder verteilt. Später erwarb dann der Erblasser die Anteile seiner fünf Geschwister durch Kauf und wurde damit wieder Alleineigentümer des Hofes.
Das Rekursgericht nimmt bei diesem Sachverhalte an, daß je ein Sechstel des Hofes dem Erblasser und seinen Geschwistern durch Erbgang seitens ihres Vaters zugefallen ist. Denn die Mutter und ihr zweiter Gatte hatten den Hof bzw. die Hälfte des Hofes nur als fiduziarische Erbin und als zeitlicher Eigentümer inne. Das Recht des Erblassers und seiner Geschwister knüpft also, wenn es auch vorübergehend aufgeschoben war, unmittelbar an das Recht ihres Vaters an und der Hof ist im Sinne des § 7 Z. 3 im Wege des Erbfalles vom Vater auf die sechs Geschwister übergegangen. Diese Deduktion des Rekursgerichtes, der sich auch der Oberste Gerichtshof anschließt, wird offensichtlich im Revisionsrekurs nicht angefochten. Geltend gemacht wird lediglich, daß die Tatsache der Teilung des Hofes unter die sechs Geschwister und der Wiedervereinigung durch Ankauf der Annahme entgegenstehe, der Erblasser habe auch diese weiteren fünf Sechstel durch Erbfall von seinem Vater erworben. Wenn die Aufteilung nach dem Willen des Vaters des Erblassers und dem Gesetze widersprochen habe, so sei sie doch tatsächlich erfolgt, und zwar durch Rechtsgeschäfte, die nicht nur jetzt unanfechtbar seien, sondern immer der autonomen Regelung durch die Beteiligten zugänglich gewesen wären.
Aber hierauf kommt es nicht an. Das Rekursgericht hat sich vielmehr auf den durchaus naheliegenden und gerechtfertigten Standpunkt gestellt, daß es für die Annahme eines Erbfalles im Sinne des § 7 Z. 3 nicht darauf ankommt, ob sich die mehreren Erben eines Hofes schon im Laufe der Verlassenschaftsabhandlung dahin einigen, daß einer von ihnen den Hof als Anerbe übernehme, oder ob diese Vereinbarung erst in einem späteren Zeitpunkt getroffen wird. Auch der unmittelbaren Übernahme des Hofes durch einen Erben im Laufe des Abhandlungsverfahrens liegt ein Rechtsgeschäft des Übernehmers mit den anderen Erben zugrunde, die zunächst alle ein gleiches Recht auf den Hof haben und ihre Anteile freiwillig oder unter Zwang gegen einen Geldanspruch austauschen. Es kann für die Erbfolge nicht von Bedeutung sein, wenn diese Vereinigung des Hofes in einer Hand sich nicht schon im Abhandlungsverfahren, sondern erst nachher ereignet. Dieser Ankauf von den Miterben ist in keiner Weise dem in der Revision erwähnten Fall gleichzusetzen, daß ein Hof nicht im Erbgang, sondern durch Kauf vom Vater auf den Sohn übergegangen ist.
Die Überlegungen des Rekursgerichtes sind also durchaus zutreffend. Bei der Überprüfung eines Aufhebungsbeschlusses hat der Oberste Gerichtshof jedoch die rechtliche Beurteilung nach jeder Richtung hin zu prüfen und den Aufhebungsbeschluß auch dann einer Korrektur zu unterwerfen, wenn sich dies zum Nachteil der Rekurswerber auswirkt. In diesem Sinne muß ausgesprochen werden, daß die vom Rekursgericht aufgetragenen weiteren Erhebungen entbehrlich sind. Nach § 9 des Kärntner Erbhöfegesetzes ist der Wert des Hofes in erster Linie durch Übereinkommen der Beteiligten zu bestimmen, wobei unberücksichtigt bleibt, ob der Übernehmer bei diesem Wert wohl bestehen kann. Schon dadurch, daß der Kaufpreis der Hofanteile zwischen dem Erblasser und seinen Geschwistern einverständlich festgelegt wurde, ist den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes Rechnung getragen. Im übrigen erhellt schon daraus, daß die Vereinigung des Hofes durch freiwillige Rechtsgeschäfte seitens der Geschwister erfolgte, daß die Geschwister objektiv denselben Erfolg herbeiführen wollten, den auch das Gesetz anstrebt. Es ist nicht notwendig, daß sie dabei die Kenntnis des Gesetzes hatten und daß das subjektive Motiv für die Vornahme des Geschäftes die Befolgung des Gesetzes war. Aus welchen Beweggrunden immer sie den Zustand herstellten, der der Absicht des Gesetzes entspricht, steht der Umstand, daß die Vereinigung des Hofes in einer Hand nicht schon im Abhandlungsverfahren, sondern erst später herbeigeführt wurde, dem nicht entgegen, den Erwerb des Hofes durch den Erblasser als durch Erbfall von seiten seines Vaters erfolgt anzusehen. Dann ist aber die Mutter bei der Bestimmung des Anerben gemäß § 7 Z. 3 als nicht vorhanden anzusehen.
Das Erstgericht wird also, ohne daß es weiterer Erhebungen bedürfte, unter Bedachtnahme auf die entwickelten Grundsätze mit der neuerlichen Bestimmung des Anerben vorzugehen haben.
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