OGH 1Ob126/24x

OGH1Ob126/24x25.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Günter Kulnigg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* W*, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 38 R 53/24m‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00126.24X.0925.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach Vorlage der außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts gaben die Parteien mit ihren Eingaben vom 2. 9. und 3. 9. 2024 das „ewige Ruhen“ des Verfahrens bekannt.

[2] Gemäß § 483 Abs 3 Satz 1 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).

[3] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

[4] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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