Rechtssatz
Als grundsätzlich bedingungsfeindlich werden wegen der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses die auf die Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen gerichtete Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Adoption, Vaterschaftsanerkenntnis), gewisse Erklärungen im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Verkehrssicherheit etwa im Abhandlungsverfahren und im Gesellschaftsrecht sowie wegen des besonderen Interesses des Erklärungsempfängers an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage die Ausübung von Gestaltungsrechten beurteilt.
5 Ob 173/19f | OGH | 18.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsgestaltende Entscheidung über eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG. (T1)<br/>Veröff: SZ 2019/125 |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00121_98W0000_002
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