European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00012.17X.0131.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 260.000 EUR zu leisten (Punkt 1.), hob das auf einer bestimmten Liegenschaft zu Gunsten der Antragstellerin einverleibte Belastungs‑ und Veräußerungsverbot auf, ordnete diesbezüglich im Grundbuch die Löschung nach Rechtskraft des Beschlusses und Nachweis der vollständigen Berichtigung der Ausgleichszahlung an (Punkte 2. und 3.) und wies das Ausgleichszahlungsmehrbegehren von 117.000 EUR ab (Punkt 4.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, hob diesen Beschluss, der hinsichtlich seines Punktes 4. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibe, im Übrigen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0007219 [T7]; RS0030814 [T3, T5, T6, T10]; RS0044098 [T10]; RS0109580 [T2, T5, T6, T12]).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher absolut unzulässig. Entgegen dessen Meinung handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts um einen „echten“ Aufhebungsbeschluss, also einen solchen, bei dem ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0044033 [T3, T7]; RS0044035 [T1]).
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