OGH 1Ob11/80 (RS0082404)

OGH1Ob11/8027.5.1980

Rechtssatz

Eine Schadenersatzpflicht soll nur dort eintreten, wo ein Wasserberechtigter eigenmächtig ohne Deckung durch die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und somit schuldhaft und rechtswidrig einen in adäquatem Kausalzusammenhang zur verletzten Norm entstandenen Schaden verursachte.

Normen

WRG §26 Abs1

1 Ob 11/80OGH27.05.1980

Veröff: SZ 53/82

1 Ob 48/81OGH27.01.1982

nur: Eine Schadenersatzpflicht soll dort eintreten, wo ein Wasserberechtigter eigenmächtig ohne Deckung durch die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und somit schuldhaft und rechtswidrig einen in adäquatem Kausalzusammenhang zur verletzten Norm entstandenen Schaden verursachte. (T1)

1 Ob 127/04iOGH24.06.2005

Dokumentnummer

JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_008

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