OGH 1Ob118/04s

OGH1Ob118/04s25.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich T*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe (AZ 24 Nc 2/04i des LG St. Pölten) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. April 2004, GZ 3 R 46/04p-12, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. Jänner 2004, GZ 10 Nc 5/04b-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Verfahren zu AZ 24 Nc 2/04i des Landesgerichts St. Pölten lehnte der Antragsteller den Richter Mag. Hans Erwin N***** wegen Befangenheit ab.

Das Landesgericht St. Pölten wies diesen Antrag zurück. Der Antragsteller habe keine Umstände aufzuzeigen vermocht, die die Besorgnis, der Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Motiven leiten, begründeten. Es lägen keine zureichenden Gründe vor, die Unbefangenheit dieses Richters in Zweifel zu ziehen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (1 Ob 44/03g mwN).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur anwaltlichen Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls zurückgewiesen werden.

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