Spruch:
1. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des gegen die Abweisung der Fristsetzungsanträge gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurses" wird nicht Folge gegeben.
2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.
Begründung
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht (Fucik/Kloiber, AußStrG § 6 Rz 1), weshalb die Unterfertigung des vom Betroffenen persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.
Zu 2.: Der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - ist analog § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 193/04w). Ein Verbesserungsverfahren (Anwaltsfertigung) erübrigt sich einerseits auf Grund der zu Punkt 1 angestellten Erwägungen und andererseits wegen der absoluten Unzulässigkeit des in diesem Punkt vom Betroffenen erhobenen Rechtsmittels. Letztlich ist festzuhalten, das über den in eventu erhobenen Delegierungsantrag des Betroffenen trotz Anrufung des Obersten Gerichtshofs das funktionell zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird.
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