OGH 1Ob10/93 (RS0077508)

OGH1Ob10/9325.8.1993

Rechtssatz

Die Befreiung des Obersten Gerichtshofes von der Amtshaftung verstößt nicht gegen Art 23 Abs 1 B-VG.

Normen

AHG §2 Abs3
B-VG Art23 Abs1
B-VG Art89 Abs2

1 Ob 10/93OGH25.08.1993

Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185

1 Ob 7/95OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/102

1 Ob 41/97dOGH15.12.1997

Auch; Veröff: SZ 70/260

1 Ob 179/99aOGH21.06.2000

Auch; Beisatz: Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde und eine andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen könnte. Abs 3 statuiert somit eine Grenze des Rechtsschutzes, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. (T1); Veröff: SZ 73/101

1 Ob 200/00vOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden. (T2)

1 Ob 159/07zOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T1

1 Ob 187/11yOGH31.01.2012

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Gemäß § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Ersatzansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch eine Vorinstanz bedeuten würde. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/12

1 Ob 22/18vOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter Erkenntnis iSd § 2 Abs 3 AHG ist jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird. (T4); Beisatz: Hier: Anordnungen betreffend die Anonymisierung von Erkenntnissen des Verwaltungs­gerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG. (T5)<br/>Veröff: SZ 2018/20

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_012

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