Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der klagenden Partei fallen die Kosten deren Revisionsbeantwortung selbst zur Last.
Text
Begründung
Die Streitteile sind seit dem 3. 6. 1967 verheiratet. Der Beklagte war immer berufstätig, die Klägerin führte allein den Haushalt. Der Beziehung der Streitteile entsprossen insgesamt fünf Kinder. Drei dieser Kinder wurden unehelich geboren, von denen zwei durch die Eheschließung legitimiert wurden. Eines dieser Kinder wurde noch vor der Eheschließung zur Adoption freigegeben.
Die Klägerin zog am 22. 3. 1999 aus der ehelichen Wohnung aus, weil sie der Beklagte während der ehelichen Gemeinschaft - kurz zusammengefasst - körperlich wiederholt misshandelt, insgesamt entwürdigend behandelt und mit grundloser Eifersucht verfolgt hatte. Der Beklagte brach immer wieder Streit vom Zaun und geizte stets mit Geld. Dieses Verhalten entnervte die Klägerin, sodass sie es schließlich zuhause nicht mehr aushielt. Unmittelbarer Anlass für den Auszug aus der ehelichen Wohnung war ein wieder einmal vom Beklagten provozierter "massiver Streit". Die Klägerin übersiedelte zunächst in ein Grazer Frauenhaus. Nunmehr bewohnt sie eine Mietwohnung und zahlt an Mietzins 5.500 S monatlich.
Mit Beschluss vom 26. 7. 2000 stellte das Erstgericht fest, dass die gesonderte Wohnungnahme durch die Klägerin rechtmäßig sei. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit Urteil vom 24. 7. 2000 wies das Erstgericht eine auf § 49 EheG gestützte Ehescheidungsklage des Ehemanns ab. Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit einstweiliger Verfügung vom 23. 8. 1999 wurde der Klägerin ein Betrag von 5.900 S monatlich ab dem 6. 7. 1999 als einstweiliger Unterhalt zuerkannt; diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Vorher hatte der Beklagte keinen Unterhalt gezahlt, weshalb die Klägerin ab April 1999 zur Sicherung ihres Lebensunterhalts als Raumpflegerin arbeiten musste. Sie erzielte dabei vom April 1999 bis einschließlich Juni 2000 ein Monatseinkommen von durchschnittlich 1.593 S. Ab Dezember 1999 bis Juli 2000 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) erhöhte sich dieses Einkommen auf insgesamt durchschnittlich 4.609,90 S (1.593 S plus 3.016,90 S) monatlich. Die Klägerin "bekommt" außerdem 4.000 S monatlich an "Sozialhilfe". Sie laboriert seit Jahren an Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats und hat überdies ein fortgeschrittenes Venenleiden. Zur Linderung eines Bandscheibenleidens ist eine Operation indiziert, deren Risiko die Klägerin fürchtet.
Der Beklagte bezog vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 eine Pension von 15.510,10 S monatlich netto 14 mal jährlich. Seit 1. 1. 2000 hat er ein Pensionseinkommen von 15.931,10 S monatlich netto 14 mal jährlich. Er hat - abgesehen vom streitverfangenen Anspruch - keine weiteren Unterhaltspflichten und bewohnt die Ehewohnung der Streitteile in einem Haus auf einer Liegenschaft, die je zur Hälfte den Streitteilen gehört. Die für diese Liegenschaft laufend anfallenden Kosten zahlt der Beklagte. Dabei handelt es sich (nach Eliminierung eines Rechenfehlers bei Ermittlung der Kosten der Feuerversicherung) um folgende monatlichen Beträge:
Grundsteuer und Kanal 400,- - S
Rauchfangkehrer 158,-- S
Feuerversicherung 141,66 S
Wassergebühr 333,-- S
Strom 751,-- S
Etwa zwei bis drei Monate nach dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung wechselte der Beklagte die Schlösser des Hauses aus. Der Klägerin folgte er keine neuen Schlüssel aus. Sie kann die Liegenschaft und das Haus seither nicht mehr betreten.
Die Klägerin begehrte Unterhalt von 5.900 S vom 1. 4. 1999 bis 31. 12. 1999 und von 6.130 S ab 1. 1. 2000. Sie brachte vor, sie habe bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung den Haushalt geführt und sei bis dahin nicht erwerbstätig gewesen. Der Beklagte verletze seine Unterhaltspflicht, weshalb sie nach dem Auszug aus der Ehewohnung mittellos gewesen sei und eine Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin habe aufnehmen müssen. Seither erziele sie ein Einkommen von 1.000 S monatlich netto 12 mal jährlich, obgleich sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustands an sich nicht arbeitsfähig sei. Der Beklagte beziehe ein Pensionseinkommen, mit dem er den begehrten Unterhalt zahlen könne.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch wegen schwerer Eheverfehlungen verwirkt. Sie sei überdies arbeitsfähig. Bestritten werde auch die behauptete Anspruchshöhe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verneinte das Vorliegen eines Verwirkungstatbestands und ermittelte den Unterhaltsanspruch der Klägerin, ohne dabei deren Einkommen in Anschlag zu bringen. Sie habe nur deshalb eine Arbeit annehmen müssen, weil der Beklagte keinen Unterhalt gezahlt habe. Sozialhilfeleistungen entlasteten den Unterhaltsschuldner nicht. Die Hälfte der "verbrauchsunabhängigen Betriebskosten" der Ehewohnung von insgesamt 932,60 S monatlich sei vom Unterhaltsanspruch nicht abzuziehen, weil die Klägerin ausgezogen sei, der Beklagte die Schlösser des gemeinsamen Hauses ausgetauscht habe und sie das Haus nicht einmal mehr betreten könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die von der Klägerin bezogene Sozialhilfe sei - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - anrechenbares Einkommen. Der Bezugszeitraum bedürfe keiner Klärung, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig sei. Ein Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehegatten von bloß 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners sei nach manchen Äußerungen im Schrifttum nicht haltbar. Ein sogenannter "Rekreationsbonus" für den Unterhaltspflichtigen sei als "Abwertung der Tätigkeit der Hausfrau und Mutter" zu verstehen. Die Klägerin habe fünf Kinder geboren und den Haushalt für die ganze Familie geführt. Ihr gebühre daher "in gleicher Weise wie dem außerhäuslich erwerbstätigen Mann ein Rekreationsbonus". In der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1999, 728 - offenkundig gemeint: JBl 1999, 725) seien Tendenzen erkennbar, "vom 33 % Richtsatz der Hausfrau" abzugehen. Müsse der Beklagte rund 6.000 S monatlich an Unterhalt zahlen und beziehe die Klägerin noch zusätzlich 4.000 S monatlich an Sozialhilfe, so erhalte sie - auch bei Berücksichtigung der "Fixkosten von rund 1.800 S monatlich für das Haus" - etwa gleichviel wie ihm verbleibe. Die "gleiche Teilhabe der Frau am Familieneinkommen" entspreche der Realität funktionierender Ehen und dem die eheliche Beistandspflicht tragenden Solidaritätsgrundsatz. Ein Teil der Kosten für die Liegenschaft der Streitteile sei vom ermittelten Unterhaltsanspruch nicht abzuziehen, weil die Klägerin durch ihren berechtigten Auszug aus der Ehewohnung "auf eine neue Wohnversorgung angewiesen" sei und "ihr die Vorteile aus der Ehewohnung in keiner Weise mehr" zukämen. Das Erstgericht habe überdies die Unterhaltsverwirkung durch die Klägerin zutreffend verneint. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung "der Bemessung des Anspruchs des haushaltsführenden Ehegatten mit 33 %" abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
1. Der Beklagte rügt einen Mangel des Berufungsverfahrens, bekämpft damit aber nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen als Grundlage jener Feststellungen, nach denen eine Unterhaltsverwirkung durch die Klägerin zu verneinen ist. Eine solche Beweisrüge ist unbeachtlich, ist doch der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.
2. Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, also nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt (RZ 2000/20; SZ 68/157 [ausführlich]). Diese bereits vom Berufungsgericht erkannte Rechtslage wird von der Klägerin nicht angezweifelt; sie behauptete im Berufungsverfahren bloß, sie habe lediglich bis November 1999 Sozialhilfe bezogen.
3. Das Unterhaltsbegehren ist nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Ehewohnung deshalb verließ, weil ihm ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten wegen dessen Verhaltens nicht mehr zumutbar war. Nach § 94 Abs 2 Satz 1und 2 ABGB soll in solchen Fällen dem den Haushalt führenden Ehegatten, der seinen Unterhalt - von geringfügiger Nebenerwerbstätigkeit abgesehen - nicht durch die Erträgnisse eigener Berufstätigkeit sichern kann, ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gewährt werden. Haben die Ehegatten ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine dem Gelderwerb nachgeht und der andere den Haushalt versorgt und deshalb vom Ehegatten erhalten wird, so wird der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld nicht befreit, wenn er den unterhaltsberechtigten Partner aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt. Von diesem darf dann nicht verlangt werden, dass er nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehe oder für seinen Unterhalt selbst sorge. Ist er jedoch in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden. Versucht der Unterhaltsberechtigte daher aus eigener Kraft, seiner vom Ehegatten verschuldeten prekären finanziellen Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, so darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen (SZ 69/129 = EvBl 1996/99). Demnach ist sein Arbeitseinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (EFSlg 84.649; SZ 69/129 = EvBl 1996/99).
3. 1. Nach den voranstehenden, von den Vorinstanzen erkannten Grundsätzen hat das von der Klägerin nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft als Raumpflegerin erzielte Einkommen bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs außer Betracht zu bleiben, weil sie nach den getroffenen Feststellungen alle Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfolge erfüllt.
4. Nicht zu billigen ist die - vom Beklagten im Kern zutreffend bekämpfte - Ansicht der Vorinstanzen, vom Unterhaltsanspruch der Klägerin seien jene laufenden Aufwendungen auch nicht wenigstens zum Teil abzuziehen, die derzeit vom Beklagten im Interesse der Erhaltung des gemeinsamen Liegenschaftseigentums der Streitteile allein getragen werden. Aufwendungen für die Liegenschaft, die nicht bloß Äquivalent für den Verbrauch von Stoffen infolge Benützung der Ehewohnung sind, nützen beiden Miteigentümern und dienen der Erhaltung ihres Vermögens. Soweit erbringt der Beklagte auch Leistungen für die Klägerin als Miteigentümerin, die nur ihr zugute kommen und, würde nicht er sie erbringen, von der Klägerin zu finanzieren wären. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin aus der Ehewohnung auszog und diese wegen der geänderten Schlösser, für die sie keine Schlüssel hat, zur Zeit nicht einmal betreten kann, haben doch diese Tatsachen keinen Einfluss auf ihre Stellung als Miteigentümerin. Die erörterten Leistungen des Beklagten für Grundsteuer und Kanal, Rauchfangkehrer und Feuerversicherung von insgesamt 699,66 S monatlich sind daher zur Hälfte (349,83 S) von seiner Unterhaltsschuld abzuziehen (EFSlg 86.496). Gleiches würde für die Wassergebühr gelten, wenn sie verbrauchsunabhängig zu entrichten wäre.
5. Die Feststellungen über das Nettoeinkommen der Klägerin sind in einem Punkt undeutlich. Danach "bekommt" sie 4.000 S an Sozialhilfe. Ungeklärt ist dagegen, ab welchem Zeitpunkt sie Sozialhilfe bezog, wie lange solche Leistungen erbracht wurden und ob die Klägerin auch weiterhin Sozialhilfe bezieht. Nähere Feststellungen in diesem Punkt sind jedoch schon deshalb entbehrlich, weil sich der Oberste Gerichtshof, wie sogleich zu begründen sein wird, auch unter der Annahme einer zeitlich nicht begrenzten Einbeziehung der Sozialhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht veranlasst sieht, den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu korrigieren.
6. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 288/98d (= JBl 1999, 725) aus, dass die "Lebensverhältnisse" der Ehegatten nach § 94 ABGB den normativen Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltsbeziehung bildeten. Diese Verhältnisse ergäben sich aus dem Lebenszuschnitt (Lebensstandard), also dem Stil deren Lebensführung. Erziele der Unterhaltspflichtige ein überdurchschnittliches Einkommen nur durch überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz, so sei auf die Umstände und Mühen, die zu einem solchen höheren Verdienst führten, Bedacht zu nehmen. Deshalb bemesse die Rechtsprechung den Unterhaltsanspruch nur mit einer 40 %igen Quote (des Familieneinkommens). Ausgangspunkt der Überlegungen müsse im Lichte des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1 : 1 dem Gesetzeswortlaut entspräche. Es werde aber auch im Schrifttum eingeräumt, dass der Unterhaltspflichtige Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben habe. Diese Erwägungen fasse Schwimann (in Schwimann, ABGB2 § 94 Rz 12; derselbe, Unterhaltsrecht2 120) dahin zusammen, dass die von der Rechtsprechung zugebilligten Unterhaltsquoten von 33 % bzw 40 % im statistischen Durchschnitt ohnehin einer Basisbeteiligung des Unterhaltsberechtigten von 50 % entsprächen, sei doch dem Bezieher des Einkommens einerseits ein "Rekreationsbonus" sowie der Abzug arbeitsbedingter Aufwendungen zuzubilligen, andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass weitere Unterhaltspflichten nicht in absoluter Höhe abgezogen, sondern nur einen geringeren prozentuellen Unterhaltsanspruch ergeben würden.
6. 1. Es muss hier nicht beurteilt werden, ob das Berufungsgericht die unter 6. referierte Entscheidung im Sinne einer für seine Rechtsansicht sprechenden Tendenz richtig deutete, weil der zugesprochene Unterhalt angesichts der voranstehenden Erwägungen - also bei Ausklammerung des von der Klägerin als Raumpflegerin erzielten Einkommens, jedoch unter Heranziehung der für den Standpunkt des Beklagten sonst günstigsten Annahmen - eine Quote von 50 % des Nettofamilieneinkommens nicht erreicht. Das belegen folgende Kontrollrechnungen für den monatlichen Unterhaltsanspruch in der ersten der beiden maßgebenden Perioden:
Einkommen Beklagter 18.095,10 S
Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 22.095,10 S
davon 50 % 11.047,55 S
minus Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 7.047,55 S
minus Anteil an Aufwendungen
einschließlich Wassergebühr 516,33 S
Ergebnis 6.531,22 S
Einkommen Beklagter 18.095,10 S
Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 22.095,10 S
davon 47 % 10.384,69 S
minus Sozialhilfe Klägerin 4.000,00 S
Zwischensumme 6.384,69 S
minus Anteil an Aufwendungen
einschließlich Wassergebühr 516,33 S
Ergebnis 5.868,36 S
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist dem Gesetz ein bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof kann deshalb nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen. Solche Werte sollen bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches nur die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gewährleisten. Sie lassen sich aber nicht zu einem generellen Maßstab für die Unterhaltsbemessung verdichten. Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben daher bloß den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 2/98k; SZ 64/135 ua). Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind daher immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder es einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte; nur ein solcher Bemessungsfehler wäre aber als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzugreifen (1 Ob 2383/96i). Hier kann daher eine Auseinandersetzung mit jenen Stimmen im Schrifttum unterbleiben, die einen gleich hohen Anteil der Ehegatten am Familieneinkommen verfechten (jüngst etwa Lackner, Und noch einmal - Gleichheit im Unterhaltsrecht, RZ 1999, 194; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 94 Rz 6).
7. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Wie aus den voranstehenden Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die unzulässige Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 40 iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin unterließ einen Hinweis auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen hat.
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