OGH 1Ob105/14v (RS0129625)

OGH1Ob105/14v24.7.2014

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 5 ZaDiG kann der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen insbesondere gemäß Abs 2 dieser Bestimmung einmal monatlich gegen „angemessenen Kostenersatz“ übermittelt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die nicht mobil sind (und daher nicht in der Lage sind, einen Kontoauszugsdrucker aufzusuchen) und Elektronic‑Banking nicht nutzen, dennoch regelmäßig mit Informationen über ihren Kontostand versorgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Zahlungsdienstleister (trotz der Zubilligung eines „angemessenen Kostenersatzes“) hiefür kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) verrechnen, nicht aber ein zusätzliche „Gebühr“ für Kontoauszüge.

Normen

ZaDiG §31 Abs5

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Veröff: SZ 2014/71

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Beisatz: Die hier in den AGB vorgesehene Verrechnung eines Aufwandersatzes entspricht grundsätzlich § 31 Abs 5 ZaDiG. (T1)<br/>

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_008

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