OGH 1Ob105/14v (RS0129620)

OGH1Ob105/14v24.7.2014

Rechtssatz

Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.

Luftfahrtunternehmen

 

Normen

ZaDiG §28 Abs1 Z3
ZaDiG §29 Abs3
ZaDiG 2018 §48 Abs1 Z3
ZaDiG 2018 §50 Abs3 Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art44 Abs3

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Veröff: SZ 2014/71

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Beisatz: Der Referenzwechselkurs ist für Verbraucher aufgrund von ständigen Währungsschwankungen nur eingeschränkt vorhersehbar. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regelungen in den AGB so klar und vorhersehbar wie möglich zu gestalten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung des Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher weder überprüfbar noch nachvollziehbar. (T2)

6 Ob 195/15tOGH14.01.2016

Auch; Beis wie T2

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Beis wie T1

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl auch

8 Ob 128/17gOGH25.06.2018

nur: Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG (idF des BGBl I Nr 66/2009) verstößt eine Klausel die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nennt. (T3)

8 Ob 24/18iOGH25.01.2019

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Abstellen auf einen „aktuellen marktkonformen Devisenkurs“ lässt offen, welchen Markt der Zahlungsdienstleiter für die Wechselkursbildung heranziehen will und wie er den Kurs schließlich bilden wird. (T5)

5 Ob 15/20xOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in den ABB einer Fluglinie, wonach für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von der Fluglinie festgelegte Bankankaufkurs gilt [Klausel 13]. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_003

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