OGH 1Ob104/11t

OGH1Ob104/11t21.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Hon.-Prof. MMMag. DDDr. Dieter G. Kindel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 53.429,16 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2011, GZ 1 R 64/11f-26, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. November 2010, GZ 28 Cg 30/10x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erkennen will, dass das Berufungsgericht die „(zivilprozessuale) Beweislast zur Angemessenheit der Klagsforderungen“ zu Unrecht dem Beklagten zugewiesen habe, übersieht er offenbar, dass die Frage der Beweislastverteilung im Zivilrecht grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl dazu nur die Nachweise bei Rechberger in Rechberger, ZPO3 Vor § 266 Rz 12). Eine Einordnung unter den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist somit verfehlt.

Der Revisionswerber vermag insoweit aber auch keinen Fehler in der materiell-rechtlichen Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0039939 [T8, T25]) aufzuzeigen, wofür jedenfalls der Verweis auf „die Lehr- bzw Prüfungsmeinung des Vizepräsidenten des OLG Wien“ unzureichend ist. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, er habe ausdrücklich die Angemessenheit der verfahrensgegenständlichen „Leistungen“ bestritten und vorgebracht, dass keine Vereinbarung „in der Höhe des Klagsbetrags“ getroffen worden sei, lässt er eine nähere Erklärung darüber vermissen, in welcher Richtung er die Angemessenheit des von der Klägerin verrechneten Werklohns in Zweifel ziehen will. Soweit es dabei um die Frage der verrechneten Stundensätze gehen sollte, haben die Vorinstanzen die Feststellung getroffen, dass die von der Klägerin für ihre mängelfrei erbrachten Leistungen verrechneten Preise im Vergleich zu den üblichen Preisen in der Baubranche günstig sind. Damit liegt eine ausreichende Tatsachenfeststellung über die in Rechnung gestellten Preise vor, womit sich die Frage der Beweislast für die Angemessenheit gar nicht stellt.

Fehlende Fälligkeit wegen mangelnder Überprüfbarkeit der Rechnungen hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet, sodass darauf nicht einzugehen ist.

2. Zum Verjährungseinwand ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass es dem Schuldner obliegt, klare und eindeutige Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die eine Beurteilung der Verjährungsfrage ermöglichen (vgl nur 1 Ob 26, 27/86 = SZ 59/129; 8 Ob 244/98k = SZ 71/201 uva). Wenn sich der Revisionswerber darauf beruft, es sei nicht ein zusammenhängender Auftrag vorgelegen, sodass je nach Beendigung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen die (Teil-)Fälligkeiten eingetreten seien, bleibt offen, von wievielen selbständigen Aufträgen der Beklagte ausgehen will, besonders aber, wann die jeweiligen Leistungen beendet gewesen sein sollten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Arbeiten der Klägerin in verschiedenen Bereichen seiner Liegenschaft zwischen 23. 4. und 16. 5. 2007 beendet und dem Beklagten im Laufe des Jahres 2007 die Regielisten und Rechnungen vorgelegt. Die Klage wurde aber schon am 17. 3. 2010 beim Erstgericht eingebracht.

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zur Rechtsauffassung gelangt ist, die Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung noch nicht abgelaufen gewesen, ist dies auch unter Berücksichtigung der nun vom Beklagten ins Treffen geführten Argumente nicht zu beanstanden. Er behauptet zwar, die ihm vorgelegte Kostenaufstellung entspreche nicht einer „nachvollziehbaren Rechnungslegung“, führt dies jedoch nicht näher aus. Dazu wäre er insbesondere schon deshalb gehalten, weil die Vorinstanzen festgestellt haben, dass ihm bereits im Jahr 2007 die Rechnungen samt der zugehörigen Regielisten vorgelegt worden sind. Der Beklagte hat aber nicht etwa eine nähere Aufschlüsselung begehrt, sondern lediglich mitgeteilt, dass er derzeit und in der nächsten Zeit nicht zahlen könne. Hat er somit zu gegebener Zeit nicht bemängelt, die Aufstellungen seien für ihn nicht ausreichend nachvollziehbar, kann er nun nicht Verjährung mit dem Argument einwenden, die Klägerin habe innerhalb der Verjährungsfrist keine ausreichend detaillierte Rechnung vorgelegt.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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