Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Wolfgang K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 10.Februar 1998 zugestellt und der außerordentliche Revisionsrekurs erst am 10.März 1998, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde. Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil von Dritten, nämlich zweier Enkelkinder, die infolge Erbsunwürdigkeit ihres Vaters (Sohn des Erblassers und Bruder des Rechtsmittelwerbers) bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG, welche Bestimmung nach stRspr auch für Revisionsrekurse gilt [RIS-Justiz RS0007078]).
Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist damit vom Obersten Gerichtshof ebensowenig einzugehen wie auf die inhaltliche Berechtigung desselben.
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