OGH 1Ob1015/95

OGH1Ob1015/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** GmbH. in Liqu., vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Crone, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen § 117 Abs 4 WRG 1959 (hier: Bewilligung der Wiedereinsetzung) infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1995, GZ R 517/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Wasserrechtsbehörde hat die von ihr gemäß § 31 Abs 3 WRG belangten mehreren Verursacher mit dem hier bedeutsamen Bescheid vom 1. Juni 1994 zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verhalten. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung, die verspätete Antragstellung bei Gericht könne ihm angesichts der rechtzeitig gestellten Anträge anderer Verpflichteter nicht schaden, auf § 14 ZPO beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß mehrere Solidarschuldner für sich noch keine unzertrennliche Streitpartei im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung bilden (SZ 48/46; SZ 46/35 ua; Fucik in Rechberger, ZPO § 14 Rz 5). Vielmehr wirken bei Solidarschuldverhältnissen Verzug, Verjährung sowie die Hemmung von Fristen und deren Unterbrechung nur für und gegen den einzelnen Schuldner bzw Gläubiger (SZ 57/120; JBl 1979, 257 ua; Koziol/Welser, Grundriß I10 306). Nach dem Bescheidinhalt werden den einzelnen Belangten verschiedenartige Eingriffsverhalten zur Last gelegt, sodaß sie selbst innerhalb eines Verfahrens nicht als einheitliche Streitpartei anzusehen wären (vgl MR 1991, 28), viel weniger aber noch vor dessen Einleitung.

Der Antragsteller zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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