Spruch:
Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem in Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Rechtspfleger des Bezirksgerichts Wels wurde von dessen Vorsteher nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben".
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss als unzulässig zurück. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RPflG jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen wendet sich der „Revisions - Rekurs" des Verpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist gegen die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts über die Erledigung eines Ablehnungsantrags gegen einen Rechtspfleger nach § 7 RPflG ein Rekurs nicht zulässig. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss steht daher mit der Rechtslage im Einklang. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Verpflichteten ist somit zurückzuweisen, ohne dass es der vorherigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung bedurfte, zumal diese die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beseitigen könnte.
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