Spruch:
Das Landesgericht Innsbruck wird zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allenfalls als Folge der Erledigung des Verfahrenshilfeantrags eingebrachte Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie stützt ihren Antrag auf die Behauptung, richterliche Organe des Oberlandesgerichts Wien (14 R 89/95) und des Landesgerichts Eisenstadt (1 Cg 196/94) hätten eine Amtshaftungsklage rechtswidrig und schuldhaft abgewiesen und ihr dadurch einen Vermögensschaden zugefügt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Rechtssache (33 Nc 15/97b) dem Obersten Gerichtshof mittels Verfügung vom 11. Mai 1999 zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der in § 9 Abs 4 AHG geregelte Delegierungstatbestand ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 21/96; 1 Nd 24/95; 1 Nd 15/94 uva) bereits die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag, der der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dient, zu delegieren.
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