Spruch:
Die mit Beschluß des Bezirksgerichts Villach vom 25.Oktober 1994, GZ 10 P 88/94-10, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj. Silvio W***** und des mj. Dominik W***** an das Bezirksgericht Linz wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.
Text
Begründung
Die Eltern - deren letzter gemeinsamer Aufenthalt Villach war - leben bei aufrechter Ehe getrennt. Die Mutter stellte beim Bezirksgericht Villach für die bei ihr lebenden Kinder den Antrag, den vom Vater zu leistenden Unterhalt in bestimmter Höhe festzusetzen. Das Bezirksgericht Villach setzte den Unterhalt für die beiden Kinder mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung (§ 382a EO) vorläufig fest; die Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung steht aber noch aus.
Auf die Mitteilung der Mutter vom 24.Oktober 1994, daß sie mit den beiden Kindern nach Linz verzogen sei, übertrug das Bezirksgericht Villach mit rechtskräftigem Beschluß vom 25.Oktober 1994 seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Linz, weil die beiden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Linz genommen hätten. Das Bezirksgericht Linz stellte den Akt dem Bezirksgericht Villach mit dem Hinweis zurück, daß der Akt nach Erledigung des offenen Unterhaltsverfahrens übernommen werde, lehnte somit die (sofortige) Übernahme der Pflegschaft ab.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Villach verfügte (sofortige) Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt:
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 72.819, 69.749, 66.880 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 72.832, 69.764, 66.885 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 111 JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 54.970 uva).
Der hier noch offene Unterhaltsantrag der Kinder stellt kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber nicht mehr Sachkenntnis zukommt als dem übernehmenden Gericht. Wegen der Verlegung des ständigen Aufenthalts der Pflegebefohlenen und damit ihres Lebensmittelpunkts nach Linz entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 72.818 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.
Der entsprechende Beschluß des Bezirksgerichts Villach ist daher zu genehmigen.
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