Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller, die Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin begehren, leiten diese Ansprüche aus Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Wien und des Oberlandesgerichtes Wien ab. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung von Amtshaftungsverfahren dienen (1 Nd 2/92 uva). Auf das Landesgericht Linz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
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