OGH 1Nd4/94

OGH1Nd4/9414.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, ***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller, die Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin begehren, leiten diese Ansprüche aus Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Wien und des Oberlandesgerichtes Wien ab. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung von Amtshaftungsverfahren dienen (1 Nd 2/92 uva). Auf das Landesgericht Linz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte