Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 (4) AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die R*** Ö*** wegen des mit S 8 Mio bezifferten Schadens, der ihr durch die - den beantragten Zwangsausgleich verhindernde - Vorgangsweise der Organe des Konkursgerichtes (Landesgericht Salzburg, AZ S 36/84) entstanden sei. In dieser Konkurssache haben das Landesgericht Salzburg als Konkursgericht und das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mehrfach Entscheidungen getroffen.
Rechtliche Beurteilung
Da die Voraussetzungen des § 9 (4) AHG hier vorliegen und diese Bestimmung schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist (1 Nd 11/89; 1 Nd 15/88 ua.), ist für die Behandlung der Rechtssache das - nicht im Sinne des § 9 (4) AHG betroffene - Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig zu bestimmen.
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